Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 GDBNDVerfSchVDV, alle Änderungen durch Artikel 2 BKAmtVDAnpV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der GDBNDVerfSchVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 28 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 28 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Studiengebiete des Hauptstudiums


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:

(Text neue Fassung)

Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:

1. operative Beschaffung und Observation,

2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung,

3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Völkerrecht und Europarecht,

4. internationale Politik und politische Ideengeschichte sowie Formen des politischen Extremismus,

5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr

6. Nachrichtendienstpsychologie,

7. fremdsprachliche Ausbildung sowie

8. nachrichtendienstlich relevante Themen aus Wirtschaft und Technologie.

vorherige Änderung

(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Studiengebiete vorgenommen wird.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige