§ 28 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 28 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Studiengebiete des Hauptstudiums | |
(Text alte Fassung) (1) Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind: | (Text neue Fassung) Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind: |
1. operative Beschaffung und Observation, 2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung, 3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Völkerrecht und Europarecht, 4. internationale Politik und politische Ideengeschichte sowie Formen des politischen Extremismus, 5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr 6. Nachrichtendienstpsychologie, 7. fremdsprachliche Ausbildung sowie 8. nachrichtendienstlich relevante Themen aus Wirtschaft und Technologie. | |
(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Studiengebiete vorgenommen wird. | |