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Änderung § 11 GDBNDVerfSchVDV vom 01.03.2019

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§ 11 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung
§ 11 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren


(1) 1 In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes geeignet sind. 2 Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das erforderliche Allgemeinwissen, die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen und die erforderliche Leistungsmotivation verfügen.

(2) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. für die Studienplätze, die in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst und

2. für die Studienplätze, die in der Fachrichtung Verfassungsschutz angeboten werden, vom Bundesamt für Verfassungsschutz.

(Text neue Fassung)

1. für die Studienplätze, die in der Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst und

2. für die Studienplätze, die in der Fachrichtung 'Verfassungsschutz' angeboten werden, vom Bundesamt für Verfassungsschutz.

(3) 1 Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 3 Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. 4 In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

vorherige Änderung

(4) 1 Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2 Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.



(4) 1 Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2 Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

(5) 1 Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.