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Änderung § 21 GDBNDVerfSchVDV vom 01.03.2019

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§ 21 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung
§ 21 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Täuschung


(Text alte Fassung)

(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(Text neue Fassung)

(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.