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Änderung § 25 GDBNDVerfSchVDV vom 01.03.2019
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§ 25 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung | § 25 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests | |
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest gilt der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet. (2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt der Leistungstest als nicht begonnen. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Hochschule. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 2 Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3 Auf Verlangen der für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständigen Stelle ist entweder ein amtsärztliches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung beauftragt worden ist, vorzulegen. (5) Die Hochschule bestimmt, ob und inwieweit ein bereits absolvierter Leistungstest gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt der Leistungstest nachgeholt wird. | (Text neue Fassung) (4) 1 Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3 Auf Verlangen der für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständigen Stelle ist entweder ein amtsärztliches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung beauftragt worden ist, vorzulegen. (5) Die Hochschule bestimmt, ob und inwieweit der bereits absolvierte Leistungstest gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt der Leistungstest nachgeholt wird. |
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