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Änderung § 26 GDBNDVerfSchVDV vom 01.03.2019

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§ 26 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung
§ 26 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests


(1) 1 Studierenden, die bei einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Hochschule gestattet werden. 2 Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest ausgeschlossen werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Hochschule. 2 Sie kann abhängig je nach Schwere des Verstoßes

(Text neue Fassung)

(2) 1 Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Hochschule. 2 Sie kann je nach Schwere des Verstoßes

1. die Wiederholung des Leistungstests anordnen oder

2. den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.

(3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung eines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.