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Änderung § 30 GDBNDVerfSchVDV vom 01.03.2019
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§ 30 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung | § 30 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium | |
(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium ist das arithmetische Mittel der doppelt gewichteten Rangpunkte der Klausuren und der einfach gewichteten übrigen Bewertungen. | (Text neue Fassung) (2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium sind 1. die Bewertungen der Klausuren doppelt zu gewichten und 2. die übrigen Bewertungen einfach zu gewichten. |
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