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Änderung § 30 GDBNDVerfSchVDV vom 01.03.2019

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§ 30 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung
§ 30 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium


(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.

(Text alte Fassung)

(2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium ist das arithmetische Mittel der doppelt gewichteten Rangpunkte der Klausuren und der einfach gewichteten übrigen Bewertungen.

(Text neue Fassung)

(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium sind

1. die Bewertungen
der Klausuren doppelt zu gewichten und

2. die
übrigen Bewertungen einfach zu gewichten.


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