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Änderung § 39 GDBNDVerfSchVDV vom 01.03.2019
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§ 39 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung | § 39 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Zeugnis über die Praktika, Rangpunktzahl der Praktika | |
(Text alte Fassung) (1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Praktika mit Angabe einer Rangpunktzahl. | (Text neue Fassung) (1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Praktika mit Angabe der Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und der Rangpunktzahl der Praktika. |
(2) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der einzelnen Ausbildungsstationen. |
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