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Änderung § 45 GDBNDVerfSchVDV vom 01.03.2019
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§ 45 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung | § 45 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Bestehen der Zwischenprüfung | |
(Text alte Fassung) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und 2. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt. | (Text neue Fassung) Die Zwischenprüfung hat bestanden, 1. wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und 2. bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt. |
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