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Änderung § 63 GDBNDVerfSchVDV vom 01.03.2019

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§ 63 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung
§ 63 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221

(Text alte Fassung)

§ 63 Prüfende für die schriftliche Abschussprüfung


(Text neue Fassung)

§ 63 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prüfende bestellt.

(2) 1 Bestellt wird

1. als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Lehrkraft der Hochschule und

2. als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2 Die oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein.