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Änderung § 74 GDBNDVerfSchVDV vom 01.03.2019
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§ 74 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung | § 74 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote | |
(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. (2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein: 1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent, 2. die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium mit 20 Prozent, 3. die Rangpunktzahl der Praktika mit 7,5 Prozent, 4. die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent, 5. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 18 Prozent, 6. die Rangpunkte des Diplomkolloquiums mit 2 Prozent, 7. die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und 8. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn 1. die Diplomarbeit sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden worden sind und 2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt. | (Text neue Fassung) (3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, 1. wer die Diplomarbeit sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und 2. bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt. |
(4) 1 Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2 Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt. |
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