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Unterabschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 2 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 49 Diplomprüfung
Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.
§ 50 Prüfungsamt für die Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung wird vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung organisiert und durchgeführt.
§ 51 Bestandteile der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus
- 1.
- der Diplomarbeit und dem Diplomkolloquium,
- 2.
- der schriftlichen Abschlussprüfung und
- 3.
- der mündlichen Abschlussprüfung.
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