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Unterabschnitt 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 2 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
- 1.
- die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium mit 20 Prozent,
- 3.
- die Rangpunktzahl der Praktika mit 7,5 Prozent,
- 4.
- die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,
- 5.
- die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 18 Prozent,
- 6.
- die Rangpunkte des Diplomkolloquiums mit 2 Prozent,
- 7.
- die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und
- 8.
- die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.
(2a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf Leistungstests verzichtet wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit den Dienstbehörden fest, durch welche anderen Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium ersetzt wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
- 1.
- wer die Diplomarbeit sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und
- 2.
- bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(4) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3562 m.W.v. 25. März 2020
§ 75 Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung
(1) 1Studierende, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung unter 5,00 liegt, können Teile des Studiums sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung einmal wiederholen. 2Die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung sind vollständig zu wiederholen.
(2) Das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung bestimmt,
- 1.
- welche Teile des Studiums zu wiederholen sind und
- 2.
- welche Leistungstests zu absolvieren sind.
(3) Bei der Wiederholung von Teilen des Studiums sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wiederholen.
(4) 1Die Frist für die Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. 2Die Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung festgelegt. 3Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist.
(5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Leistungstests sowie der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
§ 76 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
- 1.
- vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Abschlusszeugnis und
- 2.
- von der Hochschule eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)" oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)".
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote sowie
- 3.
- das Thema und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit.
§ 77 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung
- 1.
- einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und
- 2.
- eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13114/b29980.htm