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Änderung § 3 HalblSchG vom 18.08.2021

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§ 3 HalblSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 3 HalblSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Anmeldung


(Text neue Fassung)

§ 3 Anmeldung; Verordnungsermächtigung


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(1) 1 Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Patentamt anzumelden. 2 Für jede Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich.



(1) 1 Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. 2 Für jede Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Anmeldung muß enthalten:

1. einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie, in dem diese kurz und genau bezeichnet ist;

2. Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine Kombination davon und Angaben über den Verwendungszweck, wenn eine Anordnung nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des Gebrauchsmustergesetzes in Betracht kommt;

3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt;

4. Angaben, aus denen sich die Schutzberechtigung nach § 2 Abs. 3 bis 6 ergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Topografieangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,

2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung.



(3) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Topografieangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,

2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu bestimmen,

3. für Fristen in Topografieangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.


2 Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

vorherige Änderung

(4) 1 Sind die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt, so teilt das Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben. 2 Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der Anmeldung der Topographie. 3 Das Patentamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.



(4) 1 Sind die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben. 2 Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Deutschen Patent- und Markenamt als Zeitpunkt der Anmeldung der Topographie. 3 Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.

(5) Werden die in Absatz 4 genannten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht behoben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.



(heute geltende Fassung)