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Synopse aller Änderungen des HalblSchG am 18.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2021 durch Artikel 9 des 2. PatRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HalblSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

HalblSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
HalblSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Der Schutz der Topographien
    § 1 Schutzgegenstand, Eigenart
    § 2 Recht auf den Schutz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 3 Anmeldung
(Text neue Fassung)

    § 3 Anmeldung; Verordnungsermächtigung
    § 4 Eintragung, Bekanntmachung, Änderungen
    § 5 Entstehung des Schutzes, Schutzdauer
    § 6 Wirkung des Schutzes
    § 7 Beschränkung der Wirkung des Schutzes
    § 8 Löschungsanspruch, Löschungsverfahren
    § 9 Schutzverletzung
    § 10 Strafvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes


    § 11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Zweiter Abschnitt Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
    §§ 12 bis 16 (Änderungsvorschriften)
Dritter Abschnitt Änderung anderer Gesetze
    §§ 17 bis 25 (Änderungsvorschriften)
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 26 Übergangsvorschriften
    § 27 Berlin-Klausel
    § 28 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Anmeldung




§ 3 Anmeldung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Patentamt anzumelden. 2 Für jede Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich.



(1) 1 Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. 2 Für jede Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich.

(2) Die Anmeldung muß enthalten:

1. einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie, in dem diese kurz und genau bezeichnet ist;

2. Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine Kombination davon und Angaben über den Verwendungszweck, wenn eine Anordnung nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des Gebrauchsmustergesetzes in Betracht kommt;

3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt;

4. Angaben, aus denen sich die Schutzberechtigung nach § 2 Abs. 3 bis 6 ergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Topografieangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,

2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung.



(3) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Topografieangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,

2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu bestimmen,

3. für Fristen in Topografieangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.


2 Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Sind die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt, so teilt das Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben. 2 Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der Anmeldung der Topographie. 3 Das Patentamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.



(4) 1 Sind die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben. 2 Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Deutschen Patent- und Markenamt als Zeitpunkt der Anmeldung der Topographie. 3 Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.

(5) Werden die in Absatz 4 genannten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht behoben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Eintragung, Bekanntmachung, Änderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 3, so verfügt das Patentamt die Eintragung in das Register für Topographien, ohne die Berechtigung des Anmelders zur Anmeldung, die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen und die Eigenart der Topographie zu prüfen.



(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 3, so verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung in das Register für Topographien, ohne die Berechtigung des Anmelders zur Anmeldung, die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen und die Eigenart der Topographie zu prüfen.

(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Eintragung in das Register, die Bekanntmachung im Patentblatt und Änderungen im Register sowie über die Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 bis 4) sind entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren (§ 8 Absatz 5 und 7) sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Einsicht in Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem Löschungsverfahren vor dem Patentamt auf Anordnung der Topographieabteilung oder in einem Rechtsstreit über die Rechtsgültigkeit oder die Verletzung des Schutzes der Topographie auf Anordnung des Gerichts gegenüber den Personen gewährt wird, die an dem Löschungsverfahren oder an dem Rechtsstreit beteiligt sind. 2 Unterlagen, die zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie eingereicht worden sind, können nicht in ihre Gesamtheit als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet werden. 3 Außer in einem Löschungsverfahren vor dem Patentamt oder in einem Rechtsstreit über die Rechtsgültigkeit oder die Verletzung des Schutzes der Topographie wird Einsicht in Unterlagen nur durch unmittelbare Einsichtnahme gewährt.



(3) 1 Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren (§ 8 Absatz 5 und 7) sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Einsicht in Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt auf Anordnung der Topographieabteilung oder in einem Rechtsstreit über die Rechtsgültigkeit oder die Verletzung des Schutzes der Topographie auf Anordnung des Gerichts gegenüber den Personen gewährt wird, die an dem Löschungsverfahren oder an dem Rechtsstreit beteiligt sind. 2 Unterlagen, die zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie eingereicht worden sind, können nicht in ihre Gesamtheit als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet werden. 3 Außer in einem Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder in einem Rechtsstreit über die Rechtsgültigkeit oder die Verletzung des Schutzes der Topographie wird Einsicht in Unterlagen nur durch unmittelbare Einsichtnahme gewährt.

(3a) 1 Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72),

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

2 Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Für Anträge in Angelegenheiten des Schutzes der Topographien (Topographieschutzsachen) mit Ausnahme der Löschungsanträge (§ 8) wird im Patentamt eine Topographiestelle gebildet, die von einem vom Präsidenten des Patentamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird. 2 Über Löschungsanträge (§ 8) beschließt eine im Patentamt zu bildende Topographieabteilung, die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. 3 Im übrigen sind die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Gebrauchsmusterstelle und die Gebrauchsmusterabteilungen (§ 10), über die Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren (§ 18) und über die Geheimgebrauchsmuster (§ 9) entsprechend anzuwenden.



(4) 1 Für Anträge in Angelegenheiten des Schutzes der Topographien (Topographieschutzsachen) mit Ausnahme der Löschungsanträge (§ 8) wird im Deutschen Patent- und Markenamt eine Topographiestelle gebildet, die von einem vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird. 2 Über Löschungsanträge (§ 8) beschließt eine im Deutschen Patent- und Markenamt zu bildende Topographieabteilung, die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. 3 Im übrigen sind die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Gebrauchsmusterstelle und die Gebrauchsmusterabteilungen (§ 10), über die Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren (§ 18) und über die Geheimgebrauchsmuster (§ 9) entsprechend anzuwenden.

§ 5 Entstehung des Schutzes, Schutzdauer


(1) Der Schutz der Topographie entsteht

vorherige Änderung nächste Änderung

1. an dem Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dieser Verwertung beim Patentamt angemeldet wird, oder

2. an dem Tag, an dem die Topographie beim Patentamt angemeldet wird, wenn sie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist.



1. an dem Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dieser Verwertung beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wird, oder

2. an dem Tag, an dem die Topographie beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wird, wenn sie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist.

(2) Der Schutz der Topographie endet mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr des Schutzbeginns.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Schutz der Topographie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Topographie beim Patentamt angemeldet worden ist.

(4) Der Schutz der Topographie kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die Topographie nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nach dem Tag der ersten Aufzeichnung nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet oder beim Patentamt angemeldet wird.



(3) Der Schutz der Topographie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Topographie beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden ist.

(4) Der Schutz der Topographie kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die Topographie nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nach dem Tag der ersten Aufzeichnung nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet oder beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wird.

§ 8 Löschungsanspruch, Löschungsverfahren


(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung der Eintragung der Topographie, wenn

1. die Topographie nach § 1 nicht schutzfähig ist,

2. der Anmelder oder der als Inhaber Eingetragene nicht nach § 2 Abs. 3 bis 6 zum Schutz berechtigt ist oder

3. die Topographie nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 4 angemeldet worden ist.

(2) Im Falle des § 7 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.

(3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil der Topographie, so wird die Eintragung nur in diesem Umfang gelöscht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Löschung der Eintragung der Topographie nach den Absätzen 1 bis 3 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. 3 Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.



(4) 1 Die Löschung der Eintragung der Topographie nach den Absätzen 1 bis 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. 3 Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über das Löschungsverfahren (§ 17) und über die Wirkung des Löschungsverfahrens auf eine Streitsache (§ 19) sind entsprechend anzuwenden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes




§ 11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen


(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die elektronische Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) und über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b) sind auch für Topographieschutzsachen anzuwenden.

vorherige Änderung

(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 21 Abs. 2), über die Übertragung und die Lizenz (§ 22), über die Streitwertherabsetzung (§ 26), über die Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27), über die Inlandsvertretung (§ 28), über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 29) und über die Schutzberühmung (§ 30) sind entsprechend anzuwenden.



(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 21 Abs. 2), über die Übertragung und die Lizenz (§ 22), über die Streitwertherabsetzung (§ 26), über die Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27), über die Inlandsvertretung (§ 28) und über die Schutzberühmung (§ 30) sind entsprechend anzuwenden.

(3) In Halbleiterschutzstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466)
entsprechend anzuwenden.