Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 BinSchUO vom 07.12.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 1. RheinSchRuaÄndV am 7. Dezember 2021 und Änderungshistorie der BinSchUO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2021 geltenden Fassung
§ 8 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen für die Besatzung


(1) Die Eignung für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 wird nachgewiesen durch einen entsprechenden Eintrag im zusätzlichen Unionszeugnis in Verbindung mit einem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Unionszeugnis oder Schiffsattest, das dem jeweiligen Muster der Anlage 3 des ES-TRIN entspricht.

(2) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteiltes Schiffsattest oder Unionszeugnis für Binnenschiffe dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Schiffsattest oder Unionszeugnis gleich,

1. wenn es dieser Verordnung und dem jeweiligen Muster der Anlage 3 ES-TRIN entspricht und

2. soweit es nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist.

(Text alte Fassung)

(3) Im Fall des Absatzes 2 müssen die Anzahl und Zusammensetzung der Besatzung den Anforderungen des Anhangs VI oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein entsprechen mit der Maßgabe, dass

(Text neue Fassung)

(3) Im Fall des Absatzes 2 müssen die Anzahl und Zusammensetzung der Besatzung den Anforderungen der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Rheinschiffspersonalverordnung entsprechen mit der Maßgabe, dass

1. für den Rhein der Eintrag im Schiffsattest oder im Unionszeugnis und

2. für alle anderen Wasserstraßen der Eintrag im Unionszeugnis oder in der Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Muster 2

bescheinigt wird.

(4) Bei Fähren, die zum Übersetzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Nachbarstaat berechtigt sind, steht auf den jeweiligen Grenzgewässern ein amtliches Zeugnis des Nachbarstaates, das die Tauglichkeit zum Fährverkehr bescheinigt, einem Fährzeugnis nach dieser Verordnung gleich.

(5) Wenn durch ein zwischenstaatliches Abkommen mit einem Drittstaat ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf einer Bundeswasserstraße anerkannt ist, steht dieses Zeugnis der erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für Fahrzeuge aus Drittstaaten mit einem solchen Zeugnis wird zusätzlich ein Unionszeugnis erteilt.

(6) Fahrtauglichkeitsbescheinigungen von Fahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf die diese Verordnung nach § 1 Absatz 5 und 6 nicht anzuwenden ist, werden anerkannt, wenn

1. sie den Bestimmungen der Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 8), die durch die Richtlinie (EU) 2016/1629 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und

2. nachgewiesen ist, dass Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs nach Vorschriften erfolgte, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(7) Eine von einer zuständigen Behörde eines Landes erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung steht einer nach dieser Verordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich, soweit sie nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist.