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§ 8 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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§ 8 Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen für die Besatzung
(1) Die Eignung für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 wird nachgewiesen durch einen entsprechenden Eintrag im zusätzlichen Unionszeugnis in Verbindung mit einem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Unionszeugnis oder Schiffsattest, das dem jeweiligen Muster der Anlage 3 des ES-TRIN entspricht.
(2) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteiltes Schiffsattest oder Unionszeugnis für Binnenschiffe dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Schiffsattest oder Unionszeugnis gleich,
- 1.
- wenn es dieser Verordnung und dem jeweiligen Muster der Anlage 3 ES-TRIN entspricht und
- 2.
- soweit es nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist.
(3) Im Fall des Absatzes 2 müssen die Anzahl und Zusammensetzung der Besatzung den Anforderungen der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Rheinschiffspersonalverordnung entsprechen mit der Maßgabe, dass
- 1.
- für den Rhein der Eintrag im Schiffsattest oder im Unionszeugnis und
- 2.
- für alle anderen Wasserstraßen der Eintrag im Unionszeugnis oder in der Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Muster 2
(4) Bei Fähren, die zum Übersetzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Nachbarstaat berechtigt sind, steht auf den jeweiligen Grenzgewässern ein amtliches Zeugnis des Nachbarstaates, das die Tauglichkeit zum Fährverkehr bescheinigt, einem Fährzeugnis nach dieser Verordnung gleich.
(5) Wenn durch ein zwischenstaatliches Abkommen mit einem Drittstaat ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf einer Bundeswasserstraße anerkannt ist, steht dieses Zeugnis der erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für Fahrzeuge aus Drittstaaten mit einem solchen Zeugnis wird zusätzlich ein Unionszeugnis erteilt.
(6) Fahrtauglichkeitsbescheinigungen von Fahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf die diese Verordnung nach § 1 Absatz 5 und 6 nicht anzuwenden ist, werden anerkannt, wenn
- 1.
- sie den Bestimmungen der Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 8), die durch die Richtlinie (EU) 2016/1629 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und
- 2.
- nachgewiesen ist, dass Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs nach Vorschriften erfolgte, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(7) Eine von einer zuständigen Behörde eines Landes erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung steht einer nach dieser Verordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich, soweit sie nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 6 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts V. v. 5. April 2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 m.W.v. 14. April 2023
Frühere Fassungen von § 8 BinSchUO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.04.2023 | Artikel 6 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
aktuell vorher | 07.12.2021 | Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt vom 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 |
aktuell | vor 07.12.2021 | Urfassung |
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Zitierungen von § 8 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 6 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... die Wörter „Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch das Wort ...
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