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Änderung § 41 BinSchUO vom 07.12.2021

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§ 41 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2021 geltenden Fassung
§ 41 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41 Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vorübergehende Anordnungen in den nach § 1 Absatz 1 genannten Bereichen zu erlassen. 2 Dabei dürfen Abweichungen von dieser Verordnung bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um

1. Anpassungen an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt in dringenden Fällen vorzunehmen,

2. unbillige und unverhältnismäßige Härten zu vermeiden oder

3. Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden und durch die technische Neuerungen erprobt werden, zu ermöglichen.

(2) 1 Die Gültigkeit der Anordnungen nach Absatz 1 darf höchstens drei Jahre betragen. 2 Abweichungen für Fahrzeuge, für die die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie (EU) 2016/1629 keine abweichenden Regelungen treffen können, sind nicht zulässig.