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Änderung § 41 BinSchUO vom 18.01.2022

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§ 41 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung
§ 41 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt


(Text neue Fassung)

§ 41 Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art


vorherige Änderung

Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden und anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden.



(1) 1 Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vorübergehende Anordnungen in den nach § 1 Absatz 1 genannten Bereichen zu erlassen. 2 Dabei dürfen Abweichungen von dieser Verordnung bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um

1. Anpassungen an die technische Entwicklung
der Binnenschifffahrt in dringenden Fällen vorzunehmen,

2. unbillige
und unverhältnismäßige Härten zu vermeiden oder

3. Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden und durch die technische Neuerungen erprobt werden, zu ermöglichen.

(2) 1 Die Gültigkeit der Anordnungen nach Absatz 1 darf höchstens drei Jahre betragen. 2 Abweichungen für Fahrzeuge, für die die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie (EU) 2016/1629 keine abweichenden Regelungen treffen können, sind nicht zulässig.


(heute geltende Fassung)