Änderung Anhang VI BinSchUO vom 09.11.2019

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Anhang VI BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung
Anhang VI BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 6 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang VI (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und § 8 Absatz 3) Besatzungsvorschriften


(Text neue Fassung)

Anhang VI (aufgehoben)


vorherige Änderung

(BGBl. 2018 I S. 1503 - 1519)



 
 



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