Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der BinSchUO am 09.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. November 2019 durch Artikel 7 der BinSchRÄndV 2019 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchUO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
BinSchUO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung | BinSchUO n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. Wasserstraßen: die Wasserstraßen des Bundes nach Anhang I, 2. ES-TRIN: | |
(Text alte Fassung) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde und vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4) bekannt gemacht wurde; bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen, | (Text neue Fassung) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen, |
3. Fahrtauglichkeitsbescheinigung: ein amtlicher Nachweis über die technische Zulassung zum Verkehr, 4. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften: Bureau Veritas (BV), DNV GL, Lloyd's Register (LR), Polski Rejestr Statków S.A., RINA S.p.A., Russian Maritime Register of Shipping (RS), 5. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften: a) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, b) Donauschifffahrtspolizeiverordnung Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 175 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, c) Moselschifffahrtspolizeiverordnung Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, d) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, e) Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, f) Schifffahrtsordnung Emsmündung Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, und Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (BGBl. 1987 II S. 141, 142, 144), das zuletzt durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 5. April 2001 (BGBl. 2001 II S. 1049, 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit diese Verordnung zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 5 auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeuten: 1. Schiffspersonalverordnung-Rhein: Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. 2017 II S. 1282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Binnenschifferpatentverordnung: Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 3. Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk: Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung, 4. Binnenschiffseichordnung: Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 5. Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder: Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) in der jeweils geltenden Fassung, 6. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung: Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 7. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch: Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 8. ADN: die dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908, Anlageband), die zuletzt durch die Beschlüsse des ADN-Verwaltungsausschusses vom 29. Januar 2016 und 26. August 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298; 2018 II S. 12, 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 9. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt: Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 10. Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2268) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 11. Schiffssicherheitsverordnung: Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Kollisionsverhütungsregeln: Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. SOLAS: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC.386(94) vom 21. November 2014 und MSC.392(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II S. 1408, 1409, 1414) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.395(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II S. 1408, 1422) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 14. MARPOL: Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.235(65) und MEPC.238(65) vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2014 II S. 709, 710, 713), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 15. Internationales Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 250) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 16. Binnenschifffahrtskostenverordnung: Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (3) In dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper folgende Begriffsbestimmungen: 1. 'Fahrzeug' ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät; 2. 'Schiff' ein Binnenschiff oder ein Seeschiff; 3. 'Binnenschiff' ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist; 4. 'Seeschiff' ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; 5. 'Schleppboot' ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; 6. 'Schubboot' ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff; 7. 'Schubleichter' ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen; 8. 'Fahrgastschiff' ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff; 9. 'Tagesausflugsschiff' ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; 10. 'Kabinenschiff' ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; 11. 'Fahrgastboot' ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen ist; 12. 'Barkasse' ein zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbarkasse) oder zum Schleppen (Schleppbarkasse) gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden; 13. 'schnelles Schiff' ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann; 14. 'Fähre' ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; 15. 'schwimmendes Gerät' eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; 16. 'schwimmende Anlage' eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus; 17. 'Schwimmkörper' ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage handelt; 18. 'Sportfahrzeug' ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist; 19. 'Verband' ein starrer Verband oder ein Schleppverband; 20. 'Formation' die Form der Zusammenstellung eines Verbandes; 21. 'starrer Verband' ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; 22. 'Schubverband' eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als 'schiebendes Fahrzeug' oder 'schiebende Fahrzeuge' bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; 23. 'gekuppelte Fahrzeuge' eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; 24. 'Schleppverband' eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; 25. 'Wasserverdrängung' das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern; 26. 'Länge' ('L') die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; 27. 'Breite' ('B') die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches; 28. 'Tiefgang' ('T') der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern. | |
§ 32 Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte | |
1 § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen | |
1. auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 7 ES-TRIN, wenn | 1. auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN, wenn |
a) der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und b) die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird, 2. im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d. 2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist auf die zulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden. | |
§ 33 Ausnahmen für Sportfahrzeuge | |
(1) § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen 1. auf einem Sportfahrzeug eines Wassersportvereins oder einer Sportbootschule oder auf einem von einem Wassersportverein oder einer Sportbootschule angemieteten Sportfahrzeug, wenn die Beförderung a) Aus- oder Weiterbildungszwecken dient, denen ein schriftliches Lehrprogramm zugrunde liegt, oder b) im Rahmen von Wettkämpfen oder deren Vorbereitung stattfindet, 2. auf einem nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung angemieteten Sportfahrzeug, das von dem Mieter mit einer Charterbescheinigung nach § 9 der genannten Verordnung geführt werden soll, sofern die Beförderung durch den Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person dazu dient, a) den Mieter in die Handhabung des Fahrzeugs einzuweisen, b) für eine Strecke bis zu höchstens 30 Kilometern führerscheinpflichtige Wasserstraßenabschnitte zu überwinden, um ein Fahrtgebiet zu erreichen, das mit einer Charterbescheinigung befahren werden darf, damit der Mieter die Fahrt selbständig fortführen kann, oder c) das Sportfahrzeug an seinen ständigen Liegeplatz zurückzuführen, wenn die Weiterfahrt durch den Mieter mit einer Charterbescheinigung nicht mehr erlaubt ist, | |
3. auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug, das nicht unter Nummer 2 fällt, | 3. auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug, das nicht unter Nummer 1 fällt, |
a) wenn die aktive Beteiligung der Fahrgäste an der Fortbewegung erforderlich ist und b) der Steuermann oder Schlagmann durch den Eigentümer des Sportfahrzeugs oder durch eine von ihm beauftragte Person gestellt wird, 4. zur gewerblichen Unterstützung des Angelns am Standort des Fischereiberechtigten und wassersportlicher Betätigungen der beförderten Personen, insbesondere des Wasserskilaufens, Wave- oder Wake-Board-Fahrens, Parasailings, Badens, Schwimmens oder Tauchens am Standort einer Tauchschule, bei der a) mit einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit Fahrzeugführer der Ort des Angelns oder der wassersportlichen Betätigung angefahren wird, b) das Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit Fahrzeugführer als ziehendes oder vorausfahrendes Fahrzeug eingesetzt wird, c) das Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit Fahrzeugführer als Ausgangsbasis der Betätigung eingesetzt wird, 5. im Rahmen einer Fahrt, bei der das Gesamtentgelt für die Fahrt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt und die Beförderung nicht geschäfts- oder erwerbsmäßig und nur gelegentlich erfolgt, 6. auf einem Sportfahrzeug, sofern a) die Beförderung im Rahmen von Probefahrten stattfindet, die dem späteren Erwerb des Sportfahrzeugs dienen oder diesen vorbereiten und b) einschließlich des Fahrzeugführers nicht mehr als fünf Personen befördert werden. (2) 1 Auf die zulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug nach Absatz 1 Nummer 3 ist Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden. 2 Bei dem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug darf dabei die vom Hersteller angegebene höchste zulässige Anzahl der Sitzplätze nicht überschritten werden und muss für jeden Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied ein Rettungsmittel nach Anhang II § 7.03 Nummer 6 Buchstabe d an Bord vorhanden sein. 3 Sofern mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden können, muss das muskelkraftbetriebene Sportfahrzeug mit der CE-Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder versehen sein. | |
(3) 1 Absatz 1 Nummer 4 gilt nur, wenn einschließlich des Fahrzeugführers nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig befördert werden und die Anfahrtstrecke zum Ort der wassersportlichen Betätigung 30 Kilometer nicht überschreitet. 2 Bestehende besondere Regelungen und erforderliche Erlaubnisse für das Betreiben des Sportfahrzeugs oder des Wassermotorrades sowie der jeweiligen Wassersportart bleiben unberührt. | (3) 1 Absatz 1 Nummer 4 gilt nur, wenn einschließlich des Fahrzeugführers nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig befördert werden und die Anfahrtstrecke zum Ort des Angelns oder der wassersportlichen Betätigung 30 Kilometer nicht überschreitet. 2 Bestehende besondere Regelungen und erforderliche Erlaubnisse für das Betreiben des Sportfahrzeugs oder des Wassermotorrades sowie der jeweiligen Wassersportart bleiben unberührt. |
(4) § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt. | |
§ 35 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten | |
(1) 1 Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters haben dafür zu sorgen, dass 1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen wird, wenn die nach § 7 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen vorliegen, 2. sich die Fahrtauglichkeitsbescheinigungen während der Fahrt an Bord befinden, 3. Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord vorhanden und in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand sind, 4. der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt a) jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel, jede neue Eichung und jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes des Fahrzeugs mitgeteilt wird und b) die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintragung der jeweiligen Änderung vorgelegt wird, 5. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach jeder Maßnahme im Sinne a) des § 25 Absatz 1 unverzüglich zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt wird, b) des Artikels 9.08 Nummer 2 ES-TRIN unverzüglich zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird, c) des Artikels 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder des Artikels 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c ES-TRIN unverzüglich zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird, 6. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem Zustand erhalten wird, der den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entspricht, 7. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände sich an Bord befinden und funktionsfähig sind: a) die Steuereinrichtungen nach den Artikeln 6.01 bis 6.08 ES-TRIN, b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach den Artikeln 7.03, 7.04, 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 und Artikel 13.05 Nummer 3 und 5 Buchstabe c Satz 1 ES-TRIN, c) die Sprechverbindungen nach Artikel 7.08 Satz 1 bis 3 ES-TRIN, d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach den Artikeln 7.09, 13.05 Nummer 6 Buchstabe a und Artikel 19.08 Nummer 3 und 4 ES-TRIN, e) die Lenzeinrichtungen nach Artikel 8.08 Nummer 1 bis 6 und 8 und Artikel 19.08 Nummer 5 ES-TRIN, f) die Einrichtungen zum Sammeln von Altöl nach Artikel 8.09 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, g) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe b und c ES-TRIN, h) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Artikel 19.14 Nummer 1 ES-TRIN, i) die Ausrüstung nach Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe a, b und d bis f, § 7.03 Nummer 6 Buchstabe a bis c und § 7.04 Nummer 4, j) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03 bis 6.06 und § 10.07, Anhang III § 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1 auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe c, 8. sich folgende Unterlagen an Bord befinden: a) die Reffvorschrift nach Anhang II § 7.04 Nummer 3, b) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls nach Anhang VII § 1.02 Nummer 3 Satz 4, c) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie die Anleitung des Motorherstellers und das Motorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Nummer 3 ES-TRIN, d) die Bedienungsanleitung des Kranherstellers nach Artikel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN, e) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 und ein Wartungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN oder f) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN, 9. nach § 3 Absatz 1 der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Unterlagen nach Nummer 8 Buchstabe a und f vorgelegt werden, 10. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen wird, wenn die Kennzeichen, die nach Artikel 9.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN oder die nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) oder die nach Artikel 30.05 ES-TRIN in Verbindung mit Anlage 8 Abschnitt I Nummer 1.6 ES-TRIN oder nach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genannten Einheiten angebracht sind, 11. die Unterlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN sich an Bord befinden oder im Fall des Artikels 10.01 Nummer 2 Satz 2 ES-TRIN jederzeit verfügbar sind, 12. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach Artikel 10.04 ES-TRIN explosionsgeschützt ausgeführt sind, 13. die Batterien und Akkumulatoren an Bord nach Artikel 10.11 ES-TRIN aufgestellt sind, 14. die Prüfungen veranlasst werden a) von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang II § 3.05 Satz 1 und 2, b) der Takelage nach Anhang II § 7.04 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20.19 ES-TRIN, c) von Druckbehältern nach Artikel 8.01 ES-TRIN, d) von tragbaren Feuerlöschern nach Artikel 13.03 Nummer 5 ES-TRIN, e) von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.04 Nummer 6 ES-TRIN und Artikel 13.05 Nummer 9 Buchstabe b ES-TRIN, f) von Kranen nach Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7 ES-TRIN, g) von Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13 Satz 1 und 2 ES-TRIN, jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, und h) von Antriebs- und Hilfssystemen nach Artikel 30.02 Nummer 1 ES-TRIN, 15. nach § 3 Absatz 1 der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Bescheinigung über die Prüfung der Takelage nach Nummer 14 Buchstabe b vorgelegt wird, 16. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Artikels 16.01 Nummer 2 bis 5 ES-TRIN und der Artikel 16.02 bis 16.07 ES-TRIN entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, 17. Flüssiggasanlagen den Bestimmungen des Artikels 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, der Artikel 17.02, 17.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2 ES-TRIN, der Artikel 17.04 bis 17.07 ES-TRIN, des Artikels 17.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 2, Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 oder Nummer 5 ES-TRIN und der Artikel 17.09 bis 17.12 ES-TRIN entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, 18. Rettungsmittel a) vorhanden sind nach aa) Artikel 13.08 Nummer 1 und 2 ES-TRIN, bb) Artikel 19.09 Nummer 1 bis 5 ES-TRIN, cc) Anhang II § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 7.02 Nummer 7 Buchstabe g und § 7.03 Nummer 6 Buchstabe d oder dd) Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e und b) geprüft sind nach aa) Artikel 13.08 Nummer 3 ES-TRIN oder bb) Artikel 19.09 Nummer 9 ES-TRIN, 19. eine Krankentrage nach Artikel 19.09 Nummer 11 ES-TRIN vorhanden ist, 20. Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Artikel 19.10 Nummer 5 ES-TRIN gekennzeichnet sind, 21. Seil- und Kettenanlagen auf Fähren den Bestimmungen des Anhangs II § 3.04 entsprechen, 22. im Fall des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 das Bootszeugnis dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unverzüglich vorgelegt wird. 2 Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die Mitteilung bei einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemacht und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dort vorgelegt werden. (2) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass 1. Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, mit einem anderen Gas als handelsüblichem Propan betrieben werden, 2. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 2, nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird, 3. ein Mitglied der Besatzung entgegen Anhang VI § 3.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird, 4. ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach § 25 Absatz 1 in Betrieb genommen wird. (3) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass 1. ein Fahrzeug, das entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Fahrgäste befördert, den technischen Anforderungen nach a) Artikel 19.01 Nummer 2, 3, 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 ES-TRIN, den Artikeln 19.02, 19.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 bis 6, 7 Satz 1, Nummer 8, auch in Verbindung mit Nummer 10, Nummer 9, 11 und 13 ES-TRIN, den Artikeln 19.04, 19.05 Nummer 1 und 2 ES-TRIN, Artikel 19.06 Nummer 1 bis 10, 11 Satz 1, Nummer 12, 13, 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 15 bis 19 ES-TRIN, den Artikeln 19.07, 19.08, 19.09 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 bis 11 ES-TRIN, Artikel 19.10 Nummer 1 bis 4, Nummer 6 bis 11 ES-TRIN, Artikel 19.11 Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a, Nummer 2 bis 16, 17 Satz 1 ES-TRIN, den Artikeln 19.12 und 19.14, jeweils in Verbindung mit Artikel 19.15 ES-TRIN, entspricht, b) Anhang II §§ 2.01, 2.02 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6 bis 8, §§ 2.04, 2.05 Nummer 1 bis 3, Nummer 3 auch in Verbindung mit Nummer 4, § 2.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und den §§ 2.07 und 2.08, alle jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, c) Anhang II §§ 3.02 und 3.04 Nummer 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 4.01, § 4.02 Nummer 1 und Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, d) Anhang II § 5.01 Nummer 1 bis 3, § 5.02 Nummer 1, 2 Satz 2 bis 4, Nummer 3, §§ 5.03 und 5.04 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, §§ 5.05 bis 5.07 und 5.08 Nummer 2, alle jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 6.01 und Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, e) Anhang II § 7.02 Nummer 1 und 6 und § 7.03 Nummer 1 und 5, jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, f) Anhang III § 1.02, auch in Verbindung mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, 2. sich die tragbaren Feuerlöscher an den Stellen befinden, die in Artikel 13.03 Nummer 1 ES-TRIN und Artikel 15.12 Nummer 1 Satz 1 und 2 ES-TRIN vorgeschrieben sind, 3. die Abdeckung der Feuerlöschgeräte nach Artikel 13.03 Nummer 6 ES-TRIN gekennzeichnet ist und die Abdeckung der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 5 Buchstabe c Satz 6 ES-TRIN gekennzeichnet ist, 4. auf einem Fahrgastboot eine Flüssiggasanlage a) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 1 und § 7.03 Nummer 4 Satz 1 nur dann betrieben wird, wenn das Fahrgastboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt, b) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2 dem Kapitel 17 ES-TRIN entspricht, c) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 3 und § 7.03 Nummer 4 Satz 3 in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet ist, 5. eine stillgelegte Bordkläranlage erst dann wieder in Betrieb genommen wird, wenn die nach Artikel 18.09 Nummer 5 ES-TRIN vorgeschriebene Sonderprüfung durchgeführt worden ist, 6. in jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien eine Feuerlöschdecke nach Artikel 19.12 Nummer 1 letzter Satz ES-TRIN griffbereit vorhanden ist, 7. die Fluchtwege und Notausgänge nach Artikel 19.06 Nummer 6 Buchstabe f ES-TRIN deutlich markiert und beleuchtet sind und mit einem Sicherheitsleitsystem nach Artikel 15.06 Nummer 7 ES-TRIN ausgestattet sind, 8. die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Fahrzeuge nach Artikel 19.06 Nummer 11 ES-TRIN gegen Zutritt Unbefugter gesichert sind und die dort genannten Symbole angebracht sind, 9. die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 8 ES-TRIN untergebracht und gekennzeichnet sind, 10. die Bestimmungen nach Artikel 19.12 Nummer 4, 8 Satz 1 ES-TRIN über Hydrantenanlagen und Feuerlöschpumpen eingehalten werden, 11. die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 Nummer 3 Buchstabe b ES-TRIN und Artikel 30.03 Nummer 4 Buchstabe b ES-TRIN an geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt sind, 12. sich in jeder Kabine Angaben nach Artikel 19.13 Nummer 4 Satz 1 und 3 ES-TRIN für das Verhalten der Fahrgäste in den dort genannten Fällen sowie Angaben über den Aufstellort der Rettungsmittel befinden, 13. ein Fahrgastboot nach Anhang II § 7.02 nur für Tagesfahrten eingesetzt wird und dass die Fahrt bei vorherrschender Windstärke von mehr als 5 Beaufort und bei unsichtigem Wetter nicht angetreten wird, 14. die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers vorgeschriebene Besatzung nach Anhang VI § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Nummer 1 bis 6 und 7, §§ 3.07, 3.08 Nummer 1, 3 und 4 und §§ 3.11 bis 3.12 während der Fahrt ständig an Bord ist, 15. die vorgeschriebene Besatzung nach Anhang VI § 3.09 Nummer 1 und 4 und Anhang VI § 3.10 Nummer 1 und 5 während der Fahrt ständig an Bord ist, 16. sich die in Artikel 25.01 Nummer 1 ES-TRIN genannten Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind, | |
17. auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, | 17. auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, |
18. ein muskelkraftbetriebenes Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 in dem dort genannten Fall mit der dort genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, | |
19. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und die zulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird, 20. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, 21. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 die dort vorgeschriebene Ausrüstung an Bord vorhanden ist. | 19. auf einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und die zulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird, 20. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe b die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, 21. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, 22. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 die dort vorgeschriebene Ausrüstung an Bord vorhanden ist. |
(4) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper nur führen, wenn 1. sich die jeweils nach § 7 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen an Bord befinden, 2. die Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord vorhanden und in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand sind, 3. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach einer Maßnahme im Sinne a) des § 25 Absatz 1 zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt worden ist, b) des Artikels 9.08 Nummer 2 ES-TRIN zu einer Sonderprüfung vorgeführt worden ist, c) des Artikels 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder des Artikels 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c ES-TRIN in Verbindung mit dessen Nummer 3 zu einer Sonderprüfung vorgeführt worden ist, 4. sich das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem Zustand befindet, der den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entspricht, 5. er dafür sorgt, dass die nach Artikel 4.04 Nummer 2 ES-TRIN angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind, 6. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind: a) die Steuereinrichtungen nach den Artikeln 6.01 bis 6.08 ES-TRIN, b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach den Artikeln 7.03, 7.04, 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 ES-TRIN und Artikel 13.05 Nummer 3 und 5 Buchstabe c Satz 1 ES-TRIN, c) die Sprechverbindungen nach Artikel 7.08 Satz 1 bis 3 ES-TRIN, d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach den Artikeln 7.09, 13.05 Nummer 6 Buchstabe a ES-TRIN und Artikel 19.08 Nummer 3 und 4 ES-TRIN, e) die Lenzeinrichtungen nach Artikel 8.08 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 11 ES-TRIN und Artikel 19.08 Nummer 5 ES-TRIN, f) die Einrichtungen zum Sammeln von Altöl nach Artikel 8.09 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, g) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Artikel 19.12 Nummer 10 ES-TRIN, h) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Artikel 19.14 Nummer 1 ES-TRIN, i) die Ausrüstung nach Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe a, b und d bis f, § 7.03 Nummer 6 Buchstabe a bis c und § 7.04 Nummer 4, j) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03 bis 6.06 und § 10.07, Anhang III § 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1 auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe c, 7. sich die folgenden Unterlagen an Bord befinden: a) die Reffvorschrift nach Anhang II § 7.04 Nummer 3, b) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls nach Anhang VII § 1.02 Nummer 3 Satz 4, c) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie die Anleitung des Motorherstellers und das Motorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Nummer 3 ES-TRIN, d) die genannten Unterlagen für elektrische Geräte und Anlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, e) die Bedienungsanleitung des Krans nach Artikel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN, f) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 oder ein Wartungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN oder g) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN, 8. die Kennzeichen, die nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1628 oder die nach Artikel 30.05 ES-TRIN in Verbindung mit Anlage 8 Nummer 1.6 ES-TRIN oder die nach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genannten Einheiten angebracht sind, 9. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Artikels 10.04 ES-TRIN explosionsgeschützt ausgeführt sind, 10. die Batterien und Akkumulatoren an Bord nach den Bestimmungen des Artikels 10.11 ES-TRIN aufgestellt sind, 11. eine aktuelle Prüfbescheinigung vorliegt für a) Seil- und Kettenanlagen nach Anhang II § 3.05 Satz 2, b) die Takelage nach Anhang II § 7.04 Nummer 2 Satz 2 oder Artikel 20.19 Nummer 3 ES-TRIN, c) Druckbehälter nach Artikel 8.01 ES-TRIN, d) Antriebs- und Hilfssysteme nach Artikel 30.02 Nummer 4 ES-TRIN, e) tragbare Feuerlöscher nach Artikel 13.03 Nummer 5 Satz 2 ES-TRIN, f) fest installierte Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN und Artikel 13.05 Nummer 9 Buchstabe e ES-TRIN, g) Krane nach Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3 ES-TRIN, h) Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13 Satz 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, 12. die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Artikels 16.01 Nummer 2 bis 5 ES-TRIN und der Artikel 16.02 bis 16.07 entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, 13. die Flüssiggasanlagen den Bestimmungen des Artikels 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, der Artikel 17.02 und 17.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, der Artikel 17.04 bis 17.07, des Artikels 17.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 2, Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 oder Nummer 5 ES-TRIN und der Artikel 17.09 bis 17.12 ES-TRIN entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, 14. Rettungsmittel vorhanden sind nach a) Artikel 13.08 Nummer 1 und 2, b) Artikel 19.09 Nummer 1 bis 5 und 11 ES-TRIN, c) Anhang II § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 7.02 Nummer 7 Buchstabe g und § 7.03 Nummer 6 Buchstabe d oder d) Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, 15. sich die Bescheinigung nach Artikel 17.15 Nummer 1 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, an Bord befindet, 16. die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Artikel 19.10 Nummer 5 ES-TRIN gekennzeichnet sind, 17. sich die Bescheinigung nach Anhang II § 3.07 Nummer 1 und 2 an Bord befindet. (5) Der Schiffsführer 1. hat den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen folgende Unterlagen auszuhändigen: a) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls nach Anhang VII § 1.02 Nummer 3 Satz 4, b) die Bescheinigung für Druckbehälter nach Artikel 8.01 Nummer 2 Satz 4 ES-TRIN, c) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie die Anleitung des Motorherstellers und das Motorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Nummer 3 ES-TRIN, d) die genannten Unterlagen für elektrische Geräte und Anlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, e) die Bedienungsanleitung des Krans nach Artikel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN, f) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 oder ein Wartungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN oder g) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN, 2. hat die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen, 3. hat dafür zu sorgen, dass tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel nach Artikel 13.03 Nummer 4 ES-TRIN nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden, 4. hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage nach Artikel 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird, 5. hat dafür zu sorgen, dass nach Anhang II § 7.02 Nummer 4 und § 7.03 Nummer 3 auf einem Fahrgastboot offene Feuerstellen an Bord nicht betrieben werden, 6. hat dafür zu sorgen, dass nach Anhang II § 7.02 Nummer 8 und § 7.03 Nummer 7 auf einem Fahrgastboot bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder mehr gegen Wasser die Fahrgäste und die Besatzung Rettungswesten anlegen, 7. hat nach Anhang II § 7.02 Nummer 8 und § 7.03 Nummer 7 auf einem Fahrgastboot bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder mehr gegen Wasser seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben, 8. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.03 Nummer 2, einzuhalten und die Fahrt spätestens bei deren Ablauf zu beenden, 9. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach Anhang VI § 3.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 einsetzen, 10. hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch nach Anhang VI § 3.04 Nummer 3 Satz 5 sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren, 11. hat das Fahrtenbuch nach Anhang VI § 3.04 Nummer 3 Satz 1 bis 4 richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen, 12. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach Anhang VI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und unverzüglich nach Fahrtantritt vorgenommen werden. (6) Ein Mitglied der Besatzung muss 1. ein Schifferdienstbuch nach Anhang VI § 3.01 Nummer 3 besitzen, 2. das Schifferdienstbuch nach Anhang VI § 3.01 Nummer 3 rechtzeitig vorlegen, 3. seine Befähigung an Bord nach Anhang VI § 3.01 Nummer 3 nachweisen. | |
§ 36 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer, Ausrüster, Bevollmächtigter des Eigentümers oder Ausrüsters, Schiffsführer oder Mitglied der Besatzung 1. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird, 3. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Fahrtauglichkeitsbescheinigung sich während der Fahrt an Bord befindet, 4. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 7 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Ausrüstungsgegenstand sich in einem dort genannten Zustand an Bord befindet, 5. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung gemacht oder die Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird, 6. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderuntersuchung oder Sonderprüfung vorgeführt wird, 7. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift, Kopie oder Unterlage sich an Bord befindet, 8. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift oder Kopie der Unterlagen vorgelegt wird, 9. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, 10. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder Absatz 3 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage oder ein Zeugnis sich an Bord befindet oder verfügbar ist, 11. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung explosionsgeschützt ausgeführt ist, 12. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Batterie oder ein Akkumulator entsprechend dort genannter Bestimmungen aufgestellt ist, 13. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung veranlasst wird, 14. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bescheinigung vorgelegt wird, 15. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 oder 17 nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtung oder Flüssiggasanlage dort genannten Bestimmungen entspricht oder Verhaltensregeln eingehalten werden, 16. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel vorhanden oder geprüft ist, 17. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage vorhanden ist, 18. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekennzeichnet ist, 19. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 nicht dafür sorgt, dass eine Seil- oder Kettenanlage den dort genannten Bestimmungen entspricht, 20. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 22 nicht dafür sorgt, dass das Bootszeugnis rechtzeitig vorgelegt wird, 21. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage betrieben wird, 22. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 2 anordnet oder zulässt, dass die Fahrzeit eines dort genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird, 23. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 3 oder § 35 Absatz 5 Nummer 9 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, 24. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb genommen wird, 25. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug dort genannten Anforderungen entspricht, 26. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein tragbarer Feuerlöscher sich an vorgeschriebener Stelle befindet, 27. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung eines Feuerlöschgerätes oder einer Auslöseeinrichtung von Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist, 28. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur dann betrieben wird, wenn das Fahrgastboot über einen dort genannten Antrieb verfügt, 29. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage dort genannten Vorschriften entspricht, 30. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit einer Warneinrichtung ausgestattet ist, 31. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage nicht in Betrieb genommen wird, 32. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Feuerlöschdecke vorhanden ist, 33. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder Notausgang markiert, beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet ist, 34. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist oder ein Symbol angebracht ist, 35. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder gekennzeichnet ist, 36. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung eingehalten wird, 37. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Sicherheitsrolle oder ein Sicherheitsplan aufgehängt ist, 38. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe sich in jeder Kabine befindet, 39. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrgastboot nur für eine Tagesfahrt eingesetzt wird oder eine dort genannte Fahrt nicht angetreten wird, 40. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 14 oder 15 nicht dafür sorgt, dass eine Besatzung an Bord ist, 41. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist, | |
42. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 17, 19 oder 20 die zulässige Anzahl von Fahrgästen überschritten wird, | 42. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 17, 19, 20 oder 21 nicht dafür sorgt, dass die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, |
43. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 18 das Sportfahrzeug nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, | |
44. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 21 an Bord des Sportfahrzeugs nicht die vorgeschriebene Ausrüstung vorhanden ist, | 44. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 22 an Bord des Sportfahrzeugs nicht die vorgeschriebene Ausrüstung vorhanden ist, |
45. entgegen § 35 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 16 oder 17 ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper führt, 46. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 1 eine dort genannte Kopie, Bescheinigung, Unterlage oder Bedienungseinrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 47. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 2 eine Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt, 48. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Feuerlöscher nur zum Löschen dort genannter Brände verwendet wird, 49. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit handelsüblichem Propan betrieben wird, 50. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine offene Feuerstelle nicht betrieben wird, 51. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird, 52. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 7 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausübt, 53. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 8 die Fahrzeit nicht oder nicht richtig einhält oder eine Fahrt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beendet, 54. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 10 ein dort genanntes Fahrtenbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, 55. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 11 ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 56. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung vorgenommen wird oder 57. entgegen § 35 Absatz 6 Nummer 2 ein Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. | |
§ 37 Übergangsbestimmungen | |
(1) Werden Fahrtauglichkeitsbescheinigungen erneuert, so gelten für die Fahrzeuge die Übergangsbestimmungen des ES-TRIN sowie der Anhänge II bis IV und VIII. | |
(2) 1 Für Fahrgastschiffe, schwimmende Fahrzeuge, Sportboote und segelnde Fahrgastschiffe, die vor dem 31. Dezember 2008 eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erhalten haben und ausschließlich außerhalb des Rheins verkehren, wird das Unionszeugnis erteilt, wenn bei einer Untersuchung festgestellt wurde, dass: | (2) 1 Für Fahrgastschiffe, schwimmende Geräte, Sportboote und segelnde Fahrgastschiffe, die vor dem 31. Dezember 2008 eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erhalten haben und ausschließlich außerhalb des Rheins verkehren, wird das Unionszeugnis erteilt, wenn bei einer Untersuchung festgestellt wurde, dass: |
1. das Fahrgastschiff den Vorschriften des Kapitels 19 ES-TRIN entspricht, 2. das schwimmende Gerät den Vorschriften des Kapitels 22 ES-TRIN entspricht, 3. das Sportboot den Vorschriften des Kapitels 26 ES-TRIN entspricht, 4. das segelnde Fahrgastschiff den Vorschriften des Kapitels 20 ES-TRIN entspricht. 2 Die Untersuchung wird bei Ablauf der geltenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung und in jedem Fall spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt. (3) 1 Entspricht das Fahrzeug nicht den Anforderungen des ES-TRIN und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeugs entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung ersetzt oder geändert worden sind. 2 Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken. (4) 1 Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere dann als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeugs berührt sind. 2 Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten, die eine offenkundige Gefahr darstellen, festzuhalten. 3 Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat. (5) Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne des Absatzes 3. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für 1. Fähren nach Anhang II Teil I und 2. Barkassen nach Anhang II Teil II. | |
Anhang II (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1) Nationale Sonderbestimmungen | |
(BGBl. 2018 I S. 1422 - 1458) | |
Anhang VI (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und § 8 Absatz 3) Besatzungsvorschriften | |
(BGBl. 2018 I S. 1503 - 1519) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13122/v228742-2019-11-09.htm