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Änderung § 37 BinSchUO vom 09.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 37 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung
§ 37 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Übergangsbestimmungen


(1) Werden Fahrtauglichkeitsbescheinigungen erneuert, so gelten für die Fahrzeuge die Übergangsbestimmungen des ES-TRIN sowie der Anhänge II bis IV und VIII.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für Fahrgastschiffe, schwimmende Fahrzeuge, Sportboote und segelnde Fahrgastschiffe, die vor dem 31. Dezember 2008 eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erhalten haben und ausschließlich außerhalb des Rheins verkehren, wird das Unionszeugnis erteilt, wenn bei einer Untersuchung festgestellt wurde, dass:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für Fahrgastschiffe, schwimmende Geräte, Sportboote und segelnde Fahrgastschiffe, die vor dem 31. Dezember 2008 eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erhalten haben und ausschließlich außerhalb des Rheins verkehren, wird das Unionszeugnis erteilt, wenn bei einer Untersuchung festgestellt wurde, dass:

1. das Fahrgastschiff den Vorschriften des Kapitels 19 ES-TRIN entspricht,

2. das schwimmende Gerät den Vorschriften des Kapitels 22 ES-TRIN entspricht,

3. das Sportboot den Vorschriften des Kapitels 26 ES-TRIN entspricht,

4. das segelnde Fahrgastschiff den Vorschriften des Kapitels 20 ES-TRIN entspricht.

2 Die Untersuchung wird bei Ablauf der geltenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung und in jedem Fall spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt.

(3) 1 Entspricht das Fahrzeug nicht den Anforderungen des ES-TRIN und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeugs entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung ersetzt oder geändert worden sind. 2 Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.

(4) 1 Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere dann als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeugs berührt sind. 2 Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten, die eine offenkundige Gefahr darstellen, festzuhalten. 3 Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat.

(5) Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne des Absatzes 3.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für

1. Fähren nach Anhang II Teil I und

2. Barkassen nach Anhang II Teil II.



 (keine frühere Fassung vorhanden)