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Zitierungen von § 33 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 BinSchUO Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten (vom 18.01.2022)
... verfügbar sind, 18. auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, 19. ein ... überschritten wird, 19. ein muskelkraftbetriebenes Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 in dem dort genannten Fall mit der dort genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, 20. ... versehen ist, 20. auf einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und mit dem ... nicht überschritten wird, 21. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, 22. auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 1 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... wie folgt gefasst: „21. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,". ...
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 7 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... durch die Wörter „des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN" ersetzt. 3. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Nummer ... Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 17 werden die Wörter „ § 33 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ... 17 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „ § 33 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) Nummer 19 wird wie folgt gefasst: „19. ... folgt gefasst: „19. auf einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und die ... 20 eingefügt: „20. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe b die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,". d) ...
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