Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 42 PflAPrV vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 PflAPrV, alle Änderungen durch Artikel 4a PflStudStG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der PflAPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 42 PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 42 PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Erlaubnisurkunde


(Text alte Fassung)

Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 13 aus.

(Text neue Fassung)

1 Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 13 aus. 2 Für die Ausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes enthält die Urkunde nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes einen Hinweis auf die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes nach dem Muster der Anlage 14.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige