1Sind die Voraussetzungen nach
§ 2 des Pflegeberufegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, nach
§ 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, nach
§ 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder nach
§ 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der
Anlage 13 aus.
2Für die Ausbildung nach Teil 3 des
Pflegeberufegesetzes enthält die Urkunde nach
§ 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes einen Hinweis auf die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach
§ 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes nach dem Muster der
Anlage 14.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359