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Änderung § 59 PflAPrV vom 01.01.2020

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§ 59 PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 59 PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59 Reisen und Abfindungen


(Text neue Fassung)

§ 59 Reisen und Aufwandsentschädigung


vorherige Änderung

Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Abfindungen für Mitglieder richtet sich nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (GMBl 2002 S. 92) in der jeweils geltenden Fassung.



1 Die Erstattung von Reisekosten für Mitglieder richtet sich nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (GMBl 2002 S. 92) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachkommission kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. 3 Die Höhe der Aufwandsentschädigung und die Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit ihrer Auszahlung werden in der Geschäftsordnung der Fachkommission festgelegt.

 

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