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Änderung § 21 PflAFinV vom 01.01.2024
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§ 21 PflAFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 21 PflAFinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Art und Zweck, Umfang | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Darstellung und Bewertung der beruflichen Ausbildung in der Pflege sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. | (Text neue Fassung) (1) Zur Darstellung und Bewertung der Pflegeausbildung sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. |
(2) Die Erhebungen erfassen 1. die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen, | |
2. die in der Ausbildung nach Teil 2 und Teil 5 des Pflegeberufegesetzes befindlichen Personen und | 2. die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und |
3. die Ausbildungsvergütungen. |
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