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Teil 1 - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 1 Finanzierung der beruflichen und der hochschulischen Ausbildung in der Pflege

§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes in den Bereichen „voll- und teilstationär" oder „ambulant".

(2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.

(3) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums nach dem Pflegeberufegesetz.

(4) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Rechtsträger einer Einrichtung oder Pflegeschule.

(6) Pflegeausbildung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die berufliche Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes auch in Verbindung mit Teil 5 des Pflegeberufegesetzes sowie die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der zusätzlichen Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(7) Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes sowie die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(8) Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 66b des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(9) Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung ist das durch den Ausbildungsvertrag begründete Verhältnis zwischen einer oder einem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung.

(10) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind Auszubildende der beruflichen Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes sowie studierende Personen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.




§ 2 Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen



1Die Befugnis der Länder, für staatliche Pflegeschulen die Rechtsträgerschaft für das Finanzierungsverfahren nach dieser Verordnung gesondert zu regeln, bleibt unberührt. 2Eine Aufteilung dieser Rechtsträgerschaft auf die Kostenträger ist zulässig.


§ 3 Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets



(1) Die bei der Finanzierung der Pflegeausbildung berücksichtigungsfähigen Ausbildungskosten sind anhand der in Anlage 1 aufgeführten Kostentatbestände zu bestimmen.

(2) Die Ausbildungskosten sind prospektiv zu bestimmen.

(3) 1Werden bei einem Träger der praktischen Ausbildung oder in einer Pflegeschule andere Ausbildungsberufe unterrichtet, die nicht unter das Pflegeberufegesetz fallen, sind Kosten, die für diese Ausbildungsberufe anfallen, nicht berücksichtigungsfähig. 2Soweit Personal- oder Sachmittel sowohl für andere Ausbildungsberufe als auch für die Pflegeausbildung genutzt werden, können diese in Höhe des auf die Pflegeausbildung entfallenden Anteils der Kosten berücksichtigt werden.

(4) 1Zur Plausibilisierung der kalkulierten Kosten können Ist-Kosten-Daten herangezogen werden. 2Die Richtigkeit der Ist-Kosten ist durch geeignete Belege nachzuweisen.

(5) Die Pauschalen nach § 30 des Pflegeberufegesetzes und die Individualbudgets nach § 31 des Pflegeberufegesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes, sind so zu bemessen, dass die Ausbildungskosten bei Einhaltung aller Qualitätsvorgaben des Pflegeberufegesetzes und der landesrechtlichen Vorgaben vollständig durch die Ausbildungsbudgets finanziert werden.




§ 4 Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets



(1) Werden Pauschalen nach § 30 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes, vereinbart, können mehrere oder alle Kostentatbestände der Anlage 1 in einer Pauschale zusammengefasst werden.

(2) 1Eine Differenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand ist nur bis zum Festsetzungsjahr 2028 zulässig und nur dann, wenn die Differenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. 2Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen ohne einen sachlichen Grund.

(3) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Pauschalen und die Differenzierungskriterien.




§ 5 Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets



(1) 1Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen haben der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres jeweils folgende Angaben mitzuteilen:

1.
die erforderlichen Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets nach Anlage 2,

2.
die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes oder, im Fall der Pflegeschulen, die voraussichtlichen Schülerzahlen im Finanzierungszeitraum differenziert nach beruflicher Pflegeausbildung (einschließlich der Angabe, inwieweit diese eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst) und nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,

3.
bei einer Finanzierung über Pauschalbudgets die Angaben, die im Falle von § 4 Absatz 2 Satz 1 zur Festsetzung der Pauschalen nach den vereinbarten Differenzierungskriterien maßgeblich sind,

4.
bei einer Finanzierung über Individualbudgets die Höhe des vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Individualbudgets.

2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zu begründen.

(2) Die Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes haben jeweils mit den Angaben nach Absatz 1 zugleich die Angaben zur Berechnung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes mitzuteilen.

(3) 1Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen teilen der zuständigen Stelle zwei Monate vor Zahlung der ersten Ausgleichszuweisung eine Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit. 2Danach teilt jeder Träger der praktischen Ausbildung und jede Pflegeschule der zuständigen Stelle eingetretene Änderungen hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich mit. 3Die Pflegeschulen teilen bei der Mitteilung nach Satz 1 oder Satz 2 zusätzlich mit, ob wegen der Änderung der Schülerzahl eine Klasse neu eingerichtet wird oder wegfällt.




§ 6 Zurückweisung unangemessener Ausbildungsvergütungen



(1) 1Teilt ein Träger der praktischen Ausbildung der zuständigen Stelle eine unangemessen niedrige Ausbildungsvergütung mit, wirkt die zuständige Stelle darauf hin, dass der Träger der praktischen Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung vereinbart, und fordert den Träger der praktischen Ausbildung auf, der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats die Vereinbarung einer angemessenen Ausbildungsvergütung nachzuweisen. 2Weist der Träger der praktischen Ausbildung die vereinbarte angemessene Ausbildungsvergütung nicht innerhalb der Monatsfrist nach, informiert die zuständige Stelle die Behörde, die für die Überprüfung der Geeignetheit dieser Einrichtung zur Durchführung der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz zuständig ist.

(2) 1Teilt ein Träger der praktischen Ausbildung der zuständigen Stelle eine unangemessen hohe Ausbildungsvergütung mit, berücksichtigt die zuständige Stelle die mitgeteilte Ausbildungsvergütung bei der Festsetzung des Ausbildungsbudgets nur bis zur Höhe einer angemessenen Ausbildungsvergütung. 2Die zuständige Stelle teilt dem Träger der praktischen Ausbildung mit, in welcher Höhe die mitgeteilte Ausbildungsvergütung als angemessene Ausbildungsvergütung berücksichtigt wird.


§ 7 Zurückweisung unplausibler Angaben



(1) 1Die zuständige Stelle prüft die Plausibilität der mitgeteilten Auszubildenden- oder Schülerzahlen anhand der mitgeteilten Begründung und der bisherigen Auszubildenden- oder Schülerzahlen. 2Hält die zuständige Stelle die Angaben für unplausibel, fordert sie den Träger der praktischen Ausbildung oder die Pflegeschule auf, innerhalb von zwei Wochen plausible Auszubildenden- oder Schülerzahlen mitzuteilen.

(2) 1Teilt ein Träger der praktischen Ausbildung oder eine Pflegeschule der zuständigen Stelle innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 keine plausiblen Auszubildenden- oder Schülerzahlen mit, nimmt die zuständige Stelle eine Schätzung anhand der ihr vorliegenden Erkenntnisse vor. 2Ist eine Schätzung nach Satz 1 nicht möglich, weil keine Erkenntnisse zu den voraussichtlichen Auszubildenden- oder Schülerzahlen vorliegen, setzt die zuständige Stelle das Ausbildungsbudget auf null fest.


§ 8 Festsetzung der Ausbildungsbudgets



(1) 1Die zuständige Stelle setzt für jeden Träger der praktischen Ausbildung und für jede Pflegeschule das jeweilige Ausbildungsbudget fest. 2Auf dieser Grundlage berechnet die zuständige Stelle für jeden Träger der praktischen Ausbildung und für jede Pflegeschule den Anteil je Auszubildender oder Auszubildendem oder Pflegeschülerin oder Pflegeschüler je Monat.

(2) 1Wenn ein Träger der praktischen Ausbildung eine unangemessen niedrige Ausbildungsvergütung mitgeteilt hat, ermittelt die zuständige Stelle für diesen Träger zur Festsetzung des Finanzierungsbedarfs ein vorläufiges Ausbildungsbudget. 2Dabei berücksichtigt sie eine Ausbildungsvergütung in angemessener Höhe. 3Erst wenn der Träger der praktischen Ausbildung die Vereinbarung einer angemessenen Ausbildungsvergütung nachgewiesen hat, setzt die zuständige Stelle das Ausbildungsbudget fest.


§ 9 Ermittlung des Finanzierungsbedarfs



(1) 1Im Festsetzungsjahr 2019 setzt die zuständige Stelle zur Bildung einer Liquiditätsreserve einen Aufschlag von 3 Prozent auf die Summe aller Ausbildungsbudgets fest. 2Ab dem Festsetzungsjahr 2020 berechnet die zuständige Stelle den Aufschlag so, dass im Ausgleichsfonds erneut 3 Prozent der Summe aller Ausbildungsbudgets als Liquiditätsreserve zur Verfügung stehen.

(1a) 1Die zuständige Stelle berechnet die Verwaltungs- und Vollstreckungskosten nach § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes so, dass im Ausgleichsfonds für den Finanzierungszeitraum erneut 0,6 Prozent der Summe aller Ausbildungsbudgets als Verwaltungskostenpauschale zur Verfügung stehen. 2Ergeben sich aus der Rechnungslegung der zuständigen Stelle nach § 20 über einen Zeitraum von drei Finanzierungszeiträumen Mehr- oder Minderausgaben bei der Verwaltungskostenpauschale, die über oder unter 0,6 Prozent der Summe aller Ausbildungsbudgets liegen, so kann dies im nächstmöglichen Finanzierungszeitraum berücksichtigt werden, jedoch nicht mehr als 0,1 Prozentpunkte bei den Mehrausgaben und nicht weniger als 0,2 Prozentpunkte bei den Minderausgaben.

(2) Ab dem Festsetzungsjahr 2021 berücksichtigt die zuständige Stelle die Summe der Differenzbeträge, die von den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes nach § 17 Absatz 1 mitgeteilt werden, bei der Festsetzung des Finanzierungsbedarfs getrennt für den Bereich der Krankenhäuser und den Bereich der Pflegeeinrichtungen.

(3) Die zuständige Stelle setzt die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs und die Finanzierungsanteile der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen gesondert bis spätestens zum 31. Oktober des Festsetzungsjahres fest und veröffentlicht diese.




§ 10 Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser



(1) 1Die Landeskrankenhausgesellschaften teilen der zuständigen Stelle bis zum 1. April des Festsetzungsjahres Name, Träger und Anschrift der Krankenhäuser im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes mit. 2Die zuständige Stelle wird die Daten nach Satz 1 aus dem bundesweiten Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die zugelassenen Krankenhäuser abrufen, sobald es seinen Regelbetrieb aufnimmt.

(2) 1Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes teilen der zuständigen Stelle bis zum 30. November des Festsetzungsjahres gemeinsam die Höhe des vereinbarten Zuschlags oder des Teilbetrags nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes sowie die voraussichtliche Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des jeweiligen Krankenhauses mit. 2Die zuständige Stelle setzt diesen Zuschlag oder Teilbetrag und den monatlichen Umlagebetrag bis zum 15. Dezember des Festsetzungsjahres gegenüber den Krankenhäusern fest. 3Der Umlagebetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Zuschlags oder des Teilbetrags mit der voraussichtlichen Zahl der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhauses und der Berücksichtigung des Differenzbetrags nach § 17 Absatz 1 beim jeweiligen Krankenhaus.


§ 11 Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen



(1) Die Landesverbände der Pflegekassen teilen der zuständigen Stelle bis zum 1. April des Festsetzungsjahres Name, Träger und Anschrift der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes mit.

(2) 1Die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres die Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte mit, die am 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt sind. 2Ambulante Pflegeeinrichtungen teilen dabei zusätzlich mit, welcher Anteil an Vollzeitäquivalenten auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt.

(3) Die stationären Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres zusätzlich die Gesamtzahl der Pflegeplätze sowie die Belegungstage für die jeweilige Einrichtung nach der aktuell gültigen Vergütungsvereinbarung mit.

(4) Die ambulanten Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres zusätzlich die Anzahl der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte mit.

(5) 1Teilt eine stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtung der zuständigen Stelle die Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 nicht, nicht fristgemäß, fehlerhaft oder unvollständig mit, fordert die zuständige Stelle die Pflegeeinrichtung mit einer Frist von zwei Wochen zur Nachmeldung auf. 2Nach Ablauf der Frist kann die zuständige Stelle diese Angaben durch eine Schätzung ersetzen. 3Die Länder können weitere, darüber hinausgehende Anforderungen an die Schätzbefugnis nach Satz 2 festlegen.




§ 12 Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen



(1) 1Der Finanzierungsbedarf, der nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes durch die Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist, wird im Verhältnis der Zahl der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte zur Gesamtzahl der Pflegefachkräfte auf die Sektoren aufgeteilt. 2Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen wird bei dieser Aufteilung nur der Anteil an Pflegefachkräften berücksichtigt, der auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt.

(2) Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Belegungstage nach der Vergütungsvereinbarung zur Gesamtzahl der Belegungstage aller Vergütungsvereinbarungen in diesem Sektor.

(3) 1Der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den ambulanten Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte zur Gesamtzahl der Punkte oder Zeitwerte im ambulanten Sektor im selben Zeitraum. 2Das Nähere zu diesem Verfahren regeln die Länder.

(4) 1Die zuständige Stelle setzt bis zum 31. Oktober des Festsetzungsjahres den monatlichen Umlagebetrag gegenüber den Pflegeeinrichtungen fest. 2Hierbei berücksichtigt sie den Differenzbetrag nach § 17 Absatz 1 der jeweiligen Einrichtung.




§ 13 Einzahlungen in den Ausgleichsfonds



(1) 1Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes zahlen den monatlichen Umlagebetrag nach § 10 Absatz 2 oder § 12 Absatz 4 jeweils bis zum 10. eines Kalendermonats, erstmals zum 10. Januar 2020. 2Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz nicht bereits am 1. Januar 2020 beginnt, Folgendes: Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zahlen ihren monatlichen Umlagebetrag erstmals bis zum 10. des Monats, in welchem die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt.

(2) 1Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019. 2Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt, Folgendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt. 3Im Fall des § 33 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes kann der Zeitpunkt der Einzahlung der Länder, einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen, abweichend von Satz 1 vereinbart werden.




§ 14 Höhe der Ausgleichszuweisungen



(1) Die Höhe der Ausgleichszuweisung ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Auszubildenden des jeweiligen Trägers der praktischen Ausbildung oder der Zahl der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Pflegeschule mit dem Anteil des monatlichen Ausbildungsbudgets nach § 8 Absatz 1 Satz 2.

(2) 1Die zuständige Stelle berücksichtigt die mitgeteilten Änderungen der Angaben nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 im monatlichen Zahlverfahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt. 2Bei Pflegeschulen berücksichtigt die zuständige Stelle abweichend von Satz 1 Änderungen der Schülerzahlen nach Beginn eines Schuljahres nicht.


§ 15 Zahlung der Ausgleichszuweisungen



(1) Die Ausgleichszuweisungen werden zum letzten Tag jeden Monats an die Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflegeschulen gezahlt, erstmals mit Beginn des Ausbildungsjahres 2020, frühestens am 31. Januar 2020.

(2) Ist ein Träger der praktischen Ausbildung von der zuständigen Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 1 aufgefordert worden, der zuständigen Stelle die Vereinbarung einer angemessenen Ausbildungsvergütung nachzuweisen, setzt die zuständige Stelle die Zahlung der Ausgleichszuweisung bis zum Eingang dieses Nachweises aus.


§ 16 Abrechnung der Ausgleichszuweisungen



(1) 1Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen legen der zuständigen Stelle die Abrechnung nach § 34 Absatz 5 und 6 des Pflegeberufegesetzes bis zum 30. Juni des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahres vor. 2Sofern eine Bestätigung eines Jahresabschlussprüfers für den Träger der praktischen Ausbildung oder die Pflegeschule vorliegt, ist auch diese vorzulegen.

(2) Ein Träger der praktischen Ausbildung hat der zuständigen Stelle auf Anforderung Nachweise für die nach § 5 mitzuteilenden Angaben zur Festsetzung des Ausbildungsbudgets und zur Berechnung der Ausgleichszuweisung, insbesondere die Ausbildungsverträge, vorzulegen.


§ 17 Abrechnung der Umlagebeträge



(1) 1Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes legen der zuständigen Stelle bis zum 30. Juni des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahres eine Abrechnung über die im Finanzierungszeitraum geleisteten monatlichen Umlagebeträge und die jeweils in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge vor und teilen den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag mit. 2Sofern eine Bestätigung eines Jahresabschlussprüfers für das Krankenhaus oder die Pflegeeinrichtung vorliegt, ist auch diese vorzulegen.

(2) 1Die zuständige Stelle gleicht den Differenzbetrag nach Absatz 1 innerhalb des nächsten Finanzierungszeitraums durch Anpassung des monatlichen Umlagebetrages der jeweiligen Einrichtung aus. 2Ein Ausgleich entfällt, wenn der Differenzbetrag dadurch entstanden ist, dass die Einrichtung von der Erhebung des Ausbildungszuschlags abgesehen hat, obwohl ihr eine Erhebung möglich gewesen wäre.




§ 18 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen



(1) 1Nach dem 1. April des Festsetzungsjahres teilen die Landeskrankenhausgesellschaften der zuständigen Stelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Krankenhäuser im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes mit. 2§ 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die zuständige Stelle setzt den monatlichen Umlagebetrag gegenüber einem Krankenhaus, das den Betrieb aufgenommen hat, zum nächstmöglichen Zeitpunkt fest. 4Der Umlagebetrag wird nach § 10 Absatz 2 Satz 3 ermittelt.

(2) 1Nach dem 1. April des Festsetzungsjahres teilen die Landesverbände der Pflegekassen der zuständigen Stelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes mit. 2Pflegeeinrichtungen, die den Betrieb aufgenommen haben, nehmen die Mitteilungen nach § 11 Absatz 3 oder 4 unverzüglich vor. 3Die zuständige Stelle setzt den monatlichen Umlagebetrag gegenüber einer Pflegeeinrichtung, die den Betrieb aufgenommen hat, zum nächstmöglichen Zeitpunkt fest. 4Der Umlagebetrag wird nach § 12 Absatz 2 oder 3 ermittelt.

(3) Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs eines Krankenhauses oder einer Pflegeeinrichtung endet die Pflicht zur Zahlung von Umlagebeträgen für die Zukunft.


§ 19 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen



(1) Wer den Betrieb eines Trägers der praktischen Ausbildung oder einer Pflegeschule nach § 9 und § 65 des Pflegeberufegesetzes aufnimmt oder aufgibt, hat dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Träger der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen, die den Betrieb aufnehmen, teilen der zuständigen Stelle unverzüglich die Angaben nach § 5 mit und erhalten zum nächstmöglichen Zeitpunkt Ausgleichszuweisungen.

(3) 1Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs eines Trägers der praktischen Ausbildung oder einer Pflegeschule endet der Anspruch auf Ausgleichszuweisungen für die Zukunft. 2Eine Abrechnung nach § 16 hat zu erfolgen.




§ 20 Rechnungslegung



(1) Die zuständige Stelle stellt für das Sondervermögen für den Schluss eines jeden Finanzierungszeitraums je nach Rechtsform eine Jahresrechnung (Haushalts- und Vermögensrechnung) nach den Vorgaben der anzuwendenden Landeshaushaltsordnung oder einen Jahresabschluss nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs auf.

(2) Die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss sind bis zum 31. Oktober des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Kalenderjahres aufzustellen.