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Änderung § 10 MPhG vom 24.10.2008
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§ 10 MPhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2008 geltenden Fassung | § 10 MPhG n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.09.2008 BGBl. I S. 1910 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 9 ist | |
(Text alte Fassung) 1. die Vollendung des 17. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und | (Text neue Fassung) 1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und |
2. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer. | |
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Erfordernis der Vollendung des 17. Lebensjahres nach Nummer 1 zulassen, wenn die Ausbildung in dem Jahr begonnen wird, in dem das 17. Lebensjahr vollendet wird und wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1314/al14028-0.htm