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Änderung § 3 StimmRMV vom 01.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 StimmRMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 3 StimmRMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Übermittlung einer schriftlichen Mitteilung


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Erfolgt die Mitteilung in schriftlicher Form, so kann sie per Telefax oder im Original übermittelt werden.



 

 
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