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Synopse aller Änderungen der StimmRMV am 01.07.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2020 durch Artikel 1 der StimmRMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StimmRMV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StimmRMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | StimmRMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 2 Form der Mitteilung | |
(Text alte Fassung) § 3 Übermittlung einer schriftlichen Mitteilung | (Text neue Fassung) § 3 (aufgehoben) |
§ 4 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt § 5 Nutzung der MVP § 6 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten § 7 Ersatz für die Unterschrift bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung § 8 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 2 Form der Mitteilung | |
Eine Mitteilung kann entweder schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. | Die Mitteilung ist elektronisch zu übermitteln. |
§ 3 Übermittlung einer schriftlichen Mitteilung | § 3 (aufgehoben) |
Erfolgt die Mitteilung in schriftlicher Form, so kann sie per Telefax oder im Original übermittelt werden. | |
§ 4 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt | |
(1) Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des dafür vorgesehenen Fachverfahrens 'Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)' auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP)1 nach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen. | |
(2) Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen elektronischen Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich gemäß § 3 zu erfolgen. | (2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen. |
--- 1 Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik 'Die BaFin » Service » MVP Portal'. | |
§ 6 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten | |
(1) Bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten trägt der Meldepflichtige die Verantwortung für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung. (2) Soweit der Meldepflichtige ein durch den Emittenten zur Verfügung gestelltes elektronisches Übermittlungsverfahren nutzt, trägt der Emittent die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Übermittlungsverfahrens sowie für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung. (3) 1 Die Mitteilung muss die Informationen gemäß der Anlage (zu § 12 Absatz 1 bis 3) der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung im Dateiformat 'Extensible Markup Language' (XML-Datensatz) enthalten.4 2 Sie muss als 'Stimmrechtsmitteilung' kenntlich gemacht werden. | |
(4) 1 Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen elektronischen Übermittlung der Mitteilung hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich gemäß § 3 zu erfolgen. | (4) Im Fall einer technischen Störung der für den Empfang von Mitteilungen relevanten elektronischen Systeme des Emittenten, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen. |
--- 4 Amtlicher Hinweis: Eine solche zur Veröffentlichung bestimmte XML-Datei ist nach erfolgreicher elektronischer Übermittlung einer Stimmrechtsmitteilung an die Bundesanstalt über die MVP abrufbar. 2 Näheres ergibt sich aus dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens 'Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)' am Ende unter 'Schritt 5'. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13142/v245016-2020-07-01.htm