Änderung § 2 VKRegV vom 01.11.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 VRUG am 1. November 2022 und Änderungshistorie der VKRegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 VKRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 2 VKRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen


(Text neue Fassung)

§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts


vorherige Änderung

(1) 1 Öffentlich bekannt zu machen sind die in § 607 Absatz 1 und 3 sowie die in § 611 Absatz 5 und § 612 der Zivilprozessordnung genannten Angaben zu einer Musterfeststellungsklage. 2 Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.

(2) 1 Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben in einem elektronischen Dokument an das Bundesamt für Justiz. 2 Das elektronische Dokument ist nach einem vom Bundesamt für Justiz vorgegebenen Muster zu erstellen. 3 Es ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung zu übermitteln.



(1) 1 Öffentlich bekannt zu machen sind

1. zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
die Angaben nach § 44 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes,

2. zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a
Absatz 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes und

3. zu Unterlassungsklagen
die Angaben nach § 6a Absatz 2 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes.

2
Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.

(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.

(3) Der Antrag
auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nach § 6a Absatz 1 Satz 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed