Tools:
Update via:
Änderung § 2 VKRegV vom 01.11.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 VRUG am 1. November 2022 und Änderungshistorie der VKRegVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 VKRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 2 VKRegV n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 2 Öffentliche Bekanntmachungen | (Text neue Fassung)§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts |
(1) 1 Öffentlich bekannt zu machen sind die in § 607 Absatz 1 und 3 sowie die in § 611 Absatz 5 und § 612 der Zivilprozessordnung genannten Angaben zu einer Musterfeststellungsklage. 2 Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben. (2) 1 Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben in einem elektronischen Dokument an das Bundesamt für Justiz. 2 Das elektronische Dokument ist nach einem vom Bundesamt für Justiz vorgegebenen Muster zu erstellen. 3 Es ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung zu übermitteln. | (1) 1 Öffentlich bekannt zu machen sind 1. zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Angaben nach § 44 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes, 2. zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a Absatz 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes und 3. zu Unterlassungsklagen die Angaben nach § 6a Absatz 2 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes. 2 Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben. (2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz. (3) Der Antrag auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nach § 6a Absatz 1 Satz 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13149/al0-167566.htm