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Änderung § 4 VKRegV vom 13.10.2023
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§ 4 VKRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 4 VKRegV n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Rücknahme der Anmeldung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für die Rücknahme der Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Klageregister stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 2 Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt. (2) 1 Die Rücknahme der Anmeldung und das Datum des Eingangs der Rücknahme sind im Klageregister einzutragen. 2 Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn die Rücknahme innerhalb der Frist des § 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung eingegangen ist. 3 Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab. (3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über die Eintragung der Rücknahme im Klageregister. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Rücknahme der Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Verbandsklageregister stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 2 Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt. (2) 1 Die Rücknahme der Anmeldung und das Datum des Eingangs der Rücknahme sind im Verbandsklageregister einzutragen. 2 Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn die Rücknahme innerhalb der Frist des § 46 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist. 3 Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab. (3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über die Eintragung der Rücknahme im Verbandsklageregister. |
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