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Änderung § 4 VKRegV vom 13.10.2023

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§ 4 VKRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 4 VKRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Rücknahme der Anmeldung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für die Rücknahme der Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Klageregister stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 2 Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.

(2) 1 Die Rücknahme der Anmeldung und das Datum des Eingangs der Rücknahme sind im Klageregister einzutragen. 2 Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn die Rücknahme innerhalb der Frist des § 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung eingegangen ist. 3 Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab.

(3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über die Eintragung der Rücknahme im Klageregister.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Rücknahme der Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Verbandsklageregister stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 2 Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.

(2) 1 Die Rücknahme der Anmeldung und das Datum des Eingangs der Rücknahme sind im Verbandsklageregister einzutragen. 2 Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn die Rücknahme innerhalb der Frist des § 46 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist. 3 Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab.

(3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über die Eintragung der Rücknahme im Verbandsklageregister.

(heute geltende Fassung)