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Änderung § 5 VKRegV vom 22.07.2021
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§ 5 VKRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2021 geltenden Fassung | § 5 VKRegV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923 |
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(Text alte Fassung) § 5 (neu) | (Text neue Fassung)§ 5 Maschinell erstellter Ablehnungsbescheid |
1 Lehnt das Bundesamt für Justiz eine Eintragung mit einem vollständig maschinell erstellten Bescheid ab, so können die Unterschrift und die Namenswiedergabe fehlen. 2 In diesem Fall kann das Dokument den Hinweis enthalten, dass Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können und es maschinell erstellt worden ist. |
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