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Änderung § 7 VKRegV vom 22.07.2021
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§ 6 VKRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2021 geltenden Fassung | § 7 VKRegV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923 |
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(Text alte Fassung)§ 6 Technische Störungen des Klageregisters | (Text neue Fassung)§ 7 Technische Störungen des Klageregisters |
(Textabschnitt unverändert) 1 Macht der Verbraucher glaubhaft, dass seine Anmeldung oder seine Rücknahme der Anmeldung aufgrund einer vorübergehenden technischen Störung des Klageregisters nicht eingegangen ist, und holt er die Anmeldung oder die Rücknahme unverzüglich nach, so ist sie als zum Zeitpunkt der glaubhaft gemachten vorherigen Anmeldung oder Rücknahme eingegangen anzusehen. 2 Das Bundesamt für Justiz dokumentiert den Zeitpunkt des Beginns und des Endes von technischen Störungen des Klageregisters. |
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