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Änderung § 6 VKRegV vom 01.11.2022
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§ 6 VKRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 6 VKRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Auszug aus dem Klageregister | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Fordert das Gericht einen Auszug an, verwendet es hierfür ein elektronisches Dokument, das nach einem vom Bundesamt für Justiz vorgegebenen Muster zu erstellen ist. 2 Das Bundesamt für Justiz übermittelt den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung. 3 § 130a Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Musterfeststellungsklage auf Anforderung einen elektronischen Auszug aus dem Klageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version. |
(2) 1 Fordert eine Partei einen Auszug nach § 609 Absatz 6 der Zivilprozessordnung an, verwendet sie hierfür das vom Bundesamt für Justiz vorgegebene Formular. 2 Das Bundesamt für Justiz kann den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg entsprechend § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung an deren Prozessbevollmächtigten übermitteln. |
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