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§ 11 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ergibt die Feldbestandsprüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt.
Zitierungen von § 11 Pflanzkartoffelverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflKartV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 PflKartV Wiederholungsbesichtigung
... oder Vermehrer kann innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 11 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesichtigung) beantragen. Die ... und der Wiederholungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht verändert werden. § 11 gilt ...
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