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§ 14 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 14 Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit



(1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte (Probenehmer) entnimmt die Probe für die Prüfung auf Viruskrankheiten

1.
dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder,

2.
wenn die Proben aus Gründen, die der Erzeuger des Pflanzgutes nicht zu vertreten hat, nicht dem Feldbestand entnommen werden können, dem eingelagerten Pflanzgut.

(1a) Der Probenehmer entnimmt die Probe für die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

1.
dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder

2.
dem Pflanzgut während der Einlagerung oder dem eingelagerten Pflanzgut.

(2) Die Größe der Fläche oder das Höchstgewicht der Partie, von der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und die Mindestmenge der Probe ergeben sich

1.
für Viruskrankheiten aus Anlage 3 Nr. 1,

2.
für Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit aus Anlage 3 Nr. 1a.

(3) Derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, hat der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person den voraussichtlichen Beginn der Ernte rechtzeitig anzuzeigen.

(4) Der Probenehmer entnimmt die Probe dem Pflanzgut nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 1a Nr. 2 nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben oder hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortsetzt.

(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.

(6) Die nach Absatz 1 entnommenen Proben können auch für eine Nachprüfung auf Sortenechtheit herangezogen werden.

(7) Wurde in einem Gebiet Befall mit Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit festgestellt oder bestehen Anhaltspunkte für eine Gefahr der Ausbreitung dieser Krankheiten, kann die zuständige Behörde einen über den in Anlage 3 Nr. 1a festgelegten Probenumfang hinausgehenden Probenumfang festlegen.

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Zitierungen von § 14 Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 PflKartV (zu § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 3) Größe der Partien und Proben
...  1 2 3 4 5 1 § 14 Abs. 2 Nr. 1 3 500 105 Knollen 1a § 14 ... 14 Abs. 2 Nr. 1 3 500 105 Knollen 1a § 14 Abs. 2 Nr. 2 3 500 210 Knollen 2 § 15 Abs. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
Artikel 2 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006, 1008; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
§ 1 RingfSchleimKrV Anzeigepflichten
... Personen verpflichtet, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils ...

Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
§ 2 KartKrebsV Anzeigepflichten
...  2. Personen, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut nach § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden
Artikel 1 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch § 17 V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383
§ 1 KartKrebsV Anzeigepflichten
... Personen verpflichtet, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils ...