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§ 20 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 20 Nachprüfung



(1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für erforderlich hält, anerkanntes Pflanzgut daraufhin nach, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren. Dies gilt auch im Falle der Wiederverschließung nach § 29.

(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist,

1.
eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt;

2.
Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung durchführt.

(3) Die für die Nachprüfung erforderlichen Proben können zusammen mit den Proben nach § 17 Abs. 1 entnommen werden; das Höchstgewicht einer Partie und die Mindestmenge einer Probe ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 4.

(4) Die Anerkennungsstelle leitet die erforderlichen Proben in den Fällen des Absatzes 2 dem Bundessortenamt zu.



 

Zitierungen von § 20 Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 PflKartV Wiederverschließung
... kann der Probenehmer eine Probe für die Nachprüfung nach § 20 Abs. 1 entnehmen. (4) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Packung oder jedes ...
Anlage 3 PflKartV (zu § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 3) Größe der Partien und Proben
... 17 Abs. 1 - 500 25 kg 4 § 20 Abs. 3 - 500 105 Knollen ...