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Anlage 1 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand
Anforderung | Vorstufenpflanzgut1 der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse | |||||
PBTC | PB | S | SE | E | A | B | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | |
1 | Fremdbesatz | |||||||
Die Anzahl der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, darf je Hektar höchstens betra- gen: | 0 | 2 | 2 | 4 | 8 | 16 | 16 | |
2 | Fehlstellen | |||||||
Die Anzahl der Fehlstellen darf auf 100 Pflanzstellen höchstens be- tragen: | 15 | 15 | 20 | 20 | 20 | |||
3 | Krankheiten | |||||||
3.1 | Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens betragen: | |||||||
3.1.1 | Schwarzbeinigkeit (Pectobacterium spp., Dickeya spp.); als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegengeblieben sind | 0 | 0 | 0,1 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 1,2 |
3.1.2 | Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
3.1.3 | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
3.1.4 | Viruskrankheiten (Anzeichen des Befalls mit Mosaikvirus und Blattrollvirus); als virus- kranke Pflanze gilt, außer im Fall des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegen- geblieben sind | 0 | 0,1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 2,0 |
3.1.5 | Potato spindle tuber viroid (PSTVd) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1 Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1 oder 3, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen. |
4 Schadorganismen
- 4.1
- Quarantäneschadorganismen
- 4.1.1
- Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.
- 4.1.2
- Der Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen.
- 4.2
- RNQPs
Die unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.
Für die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072): - 4.2.1
- RNQP nach Nummer 3.1.2:
- a)
- Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung zu tragen oder
- b)
- bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum festgestellt.
- 4.2.2
- RNQP nach Nummer 3.1.3:
- a)
- Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani festgestellt oder
- b)
- alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen inklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und Knollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie keine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen.
- 4.2.3
- RNQP nach Nummer 3.1.5:
Sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden.
- Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.
- Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.
Text in der Fassung des Artikels 3 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 28. September 2021 BGBl. I S. 4595 m.W.v. 5. Oktober 2021
Frühere Fassungen von Anlage 1 Pflanzkartoffelverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.10.2021 | Artikel 3 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 28.09.2021 BGBl. I S. 4595 |
aktuell vorher | 01.12.2020 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung vom 08.12.2015 BGBl. I S. 2326 |
aktuell | vor 01.01.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 Pflanzkartoffelverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflKartV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 PflKartV Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb (vom 27.07.2022)
... Vermehrungsbetrieb, der Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erzeugt, beim Auftreten der in Anlage 1 Nr. 3 oder Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Krankheiten die von der Anerkennungsstelle zur Verbesserung der ...
§ 8 PflKartV Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes (vom 01.01.2016)
... Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2. (2) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 1. PflKartVÄndV
... in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 12. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) ... 12. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand ...
Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Artikel 3 19. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Fußnote 1 zu Anlage 1 Spalte 2 und 3 werden die Wörter „Nummern 1, 3.1.1 oder 3.1.2" durch die ...
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 3 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben." 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 3.1.1 und 3.1.2 werden durch die ...
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