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Anlage 2 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes



1 Viruskrankheiten

1.1
Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.

1.2
Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:

KategorieKlasseViren insgesamt
v. H. der Probe
Vorstufenpflanzgut PBTC0
PB0,5
Basispflanzgut S1,0
SE2,0
E2,0
Zertifiziertes Pflanzgut A8,0
B10,0


1.3
Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

1.3.1
Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.

1.3.2
Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sein.

2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel

2.1
Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.

2.2
Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:

Krankheit oder Mangel Vorstufenpflanzgut der Klasse Basispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes
Pflanzgut
der Klasse
PBTCPBS, SE, E A, B
v. H. des Gewichtes
2.2.1Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/
davon Nassfäule höchstens
00,2/
0,2
0,5/
0,2
0,5/
0,2
2.2.2Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf
mehr als einem Drittel der Oberfläche be-
fallen sind
05,05,05,0
2.2.3Candidatus Liberibacter solanacearum
Liefting et al. (Zebra-Chip)
0000
2.2.4Candidatus Phytoplasma solani Quaglino
et al. (Stolbur)
0000
2.2.5Ditylenchus destructor Thorne 0000
2.2.6Potato spindle tuber viroid (PSTVd) 0000
2.2.7Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrank-
heit, verursacht durch Thanatephorus
cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die
Knollen auf mehr als 10 v. H. der Ober-
fläche befallen sind
01,05,05,0
2.2.8Pulverschorf (verursacht durch
Spongospora subterranea (Wallr.)
Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als
10 v. H. der Oberfläche befallen sind
01,03,03,0
2.2.9Stark geschrumpelte Knollen (ausge-
prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt
der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber-
schorf)
00,51,01,0
2.2.10äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder
beschädigte Knollen)
03,03,03,0
2.2.11Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.10 06,06,08,0
2.2.12Anhaftende Erde und Fremdstoffe  1,01,02,0


 
Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.8 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.

3 Sonstige Anforderungen

3.1
Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.

3.2
Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 Pflanzkartoffelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2022Artikel 2 Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
aktuell vorher 05.10.2021Artikel 3 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
vom 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
aktuellvor 01.01.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PflKartV Antrag (vom 27.07.2022)
... nicht mit Kartoffeln bestellt waren; d) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Quarantäneschadorganismen befallen ist; e) bei Vorstufenpflanzgut der ...
§ 6 PflKartV Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb (vom 27.07.2022)
... der Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erzeugt, beim Auftreten der in Anlage 1 Nr. 3 oder Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Krankheiten die von der Anerkennungsstelle zur Verbesserung der Pflanzgutqualität ...
§ 8 PflKartV Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes (vom 01.01.2016)
... sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2. (2) Stellt sich vor dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen Zwecken an ... Teil des Pflanzgutes einer Partie die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2.2 nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser Teil ausgesondert ...
§ 18 PflKartV Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel (vom 01.01.2016)
... soweit der Vermehrer das Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet. Hinsichtlich der in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten kann die Anerkennungsstelle im Einzelfall eine abweichende ... erforderlich ist. (2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 2.2 nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 1. PflKartVÄndV
... beizufügen." 4. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3" durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt. 5. In ... 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3" durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt. 5. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. ... 2 Nummer 2.2" ersetzt. 5. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3" durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt. 6. In ... 18 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3" durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt. 6. In § 19 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter ... am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 12. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen ... des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird. Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Artikel 3 19. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... oder 3.1.2" durch die Wörter „Nummern 1 oder 3" ersetzt. 2. In Anlage 2 Nummer 2.2.10 wird die Angabe „2.2.6" durch die Angabe „2.2.9" ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Artikel 2 20. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... durch die Wörter „Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut" ersetzt. 3. Anlage 2 Nummer 2.2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2.2.5 wird folgende Nummer 2.2.6 ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 3 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden." 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefasst:  ...