Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 Pflanzkartoffelverordnung vom 01.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Pflanzkartoffelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 3 20. SaatGRÄndV am 1. Dezember 2020 und Änderungshistorie der PflKartV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Antrag


(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Mai zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Pflanzguterzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen.

(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.

(3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und

1. im Antrag zu erklären, dass

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind;

(Text neue Fassung)

a) auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung, keine Kartoffeln angebaut worden sind;

b) das Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört und nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

c) das verwendete Pflanzgut auf Flächen erwachsen ist, die in den letzten drei Jahren nicht mit Kartoffeln bestellt waren;

d) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befallen ist;



c) das verwendete Pflanzgut auf Flächen erwachsen ist, die in den letzten drei Jahren, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 in den letzten vier Jahren, nicht mit Kartoffeln bestellt waren;

d) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Quarantäneschadorganismen befallen ist;

e) bei Vorstufenpflanzgut der Klasse PB der Feldbestand aus klonaler Selektion (A-Stamm), Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder Vorstufenpflanzgut der Klasse PB erwächst;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. dem Antrag Nachweise aus einer amtlichen oder einer unter amtlicher Überwachung durchgeführten Untersuchung darüber beizufügen, dass die Mutterknolle frei von folgenden Schadorganismen ist:



2. dem Antrag Nachweise aus einer amtlichen oder einer unter amtlicher Überwachung durchgeführten Untersuchung darüber beizufügen, dass die Mutterknolle frei von folgenden RNQPs ist:

a) Pectobacterium spp.,

b) Dickeya spp.,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Kartoffelblattrollvirus,

d) Kartoffelvirus A,

e)
Kartoffelvirus M,

f)
Kartoffelvirus S,

g)
Kartoffelvirus X,

h)
Kartoffelvirus Y.



c) Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip),

d) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur),

e) Potato spindle tuber viroid (PSTVd),

f) Kartoffelblattrollvirus,

g)
Kartoffelvirus A,

h)
Kartoffelvirus M,

i)
Kartoffelvirus S,

j)
Kartoffelvirus X,

k)
Kartoffelvirus Y.

(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind;



1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung, keine Kartoffeln angebaut worden sind;

2. für die Erzeugung von Basispflanzgut

a) der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst,

b) der Klasse SE, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S erwächst,

c) der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE erwächst.

(5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, dass

vorherige Änderung nächste Änderung

1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind;



1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung, keine Kartoffeln angebaut worden sind;

2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut oder aus Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A erwächst.

(6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist.

(7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie, die Klasse und die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das Originaletikett beizufügen.

vorherige Änderung

 


(8) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 zulassen, sofern dadurch keine phytosanitären Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

(heute geltende Fassung)