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Synopse aller Änderungen der Pflanzkartoffelverordnung am 01.12.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2020 durch Artikel 3 der 2. SaatGRuAGOZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflKartV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut § 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge § 4 Anerkennungsstelle § 5 Antrag § 6 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb § 7 (weggefallen) § 8 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes § 9 Feldbestandsprüfung § 10 Mängel des Feldbestandes § 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung § 12 Wiederholungsbesichtigung § 13 Beschaffenheitsprüfung § 14 Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit § 15 Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit § 16 Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit § 17 Probenahme für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel § 18 Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel § 19 Bescheid § 20 Nachprüfung § 21 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau § 22 Rücknahme der Anerkennung Abschnitt 2a Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten § 22a Genehmigung durch das Bundessortenamt Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung § 23 Verpackung § 24 Etikett | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 24a Pflanzenpass |
§ 25 Einleger § 26 Angabe einer chemischen Behandlung § 27 Angaben in besonderen Fällen § 28 Verschließung § 29 Wiederverschließung § 30 Kleinpackungen § 31 Abgabe in kleinen Mengen § 32 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen Abschnitt 4 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen § 33 Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 33a Übergangsvorschrift § 34 (Inkrafttreten) Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 3) Größe der Partien und Proben | |
Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett | Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett |
Anlage 5 (zu § 33) Größensortierung | |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei a) Basispflanzgut weiß, b) Zertifiziertem Pflanzgut blau, c) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, d) Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange; 2. Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten; | |
2a. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; | |
3. Pflanzgutklasse PBTC: Vorstufenpflanzgut aus Gewebekultur (Pre-Basic Tissue Culture); 4. Pflanzgutklasse PB: Vorstufenpflanzgut (Pre-Basic Seed Potatoes). | |
§ 5 Antrag | |
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Mai zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Pflanzguterzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden. (3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und 1. im Antrag zu erklären, dass a) auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; b) das Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört und nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist; c) das verwendete Pflanzgut auf Flächen erwachsen ist, die in den letzten drei Jahren nicht mit Kartoffeln bestellt waren; | |
d) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befallen ist; | d) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Quarantäneschadorganismen befallen ist; |
e) bei Vorstufenpflanzgut der Klasse PB der Feldbestand aus klonaler Selektion (A-Stamm), Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder Vorstufenpflanzgut der Klasse PB erwächst; | |
2. dem Antrag Nachweise aus einer amtlichen oder einer unter amtlicher Überwachung durchgeführten Untersuchung darüber beizufügen, dass die Mutterknolle frei von folgenden Schadorganismen ist: | 2. dem Antrag Nachweise aus einer amtlichen oder einer unter amtlicher Überwachung durchgeführten Untersuchung darüber beizufügen, dass die Mutterknolle frei von folgenden RNQPs ist: |
a) Pectobacterium spp., b) Dickeya spp., | |
c) Kartoffelblattrollvirus, d) Kartoffelvirus A, e) Kartoffelvirus M, f) Kartoffelvirus S, g) Kartoffelvirus X, h) Kartoffelvirus Y. | c) Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip), d) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur), e) Potato spindle tuber viroid (PSTVd), f) Kartoffelblattrollvirus, g) Kartoffelvirus A, h) Kartoffelvirus M, i) Kartoffelvirus S, j) Kartoffelvirus X, k) Kartoffelvirus Y. |
(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, 1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; 2. für die Erzeugung von Basispflanzgut a) der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst, b) der Klasse SE, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S erwächst, c) der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE erwächst. (5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, dass 1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; 2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut oder aus Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A erwächst. (6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist. (7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie, die Klasse und die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das Originaletikett beizufügen. | |
§ 24a (neu) | § 24a Pflanzenpass |
(1) 1 Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt: 1. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, 2. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und 3. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird. (2) 1 Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. 2 Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben. | |
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand | |
| Anforderung | Vorstufenpflanzgut1 der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse PBTC | PB | S | SE | E | A | B | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 1 | Fremdbesatz | | | | | | | | Die Anzahl der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, darf je Hektar höchstens betra- gen: | 0 | 2 | 2 | 4 | 8 | 16 | 16 2 | Fehlstellen | | | | | | | | Die Anzahl der Fehlstellen darf auf 100 Pflanzstellen höchstens be- tragen: | | | 15 | 15 | 20 | 20 | 20 3 | Krankheiten | | | | | | | 3.1 | Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens betragen: | | | | | | | | |
3.1.1 | Schwarzbeinigkeit; als schwarz- beinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegen geblieben sind | 0 | 0 | 0,1 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 1,2 3.1.2 | Viruskrankheiten; als viruskranke Pflanze gilt, außer im Falle des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen heraus- gereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegenge- blieben sind | 0 | 0,1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 2,0 | 3.1.1 | Schwarzbeinigkeit (Pectobacterium spp., Dickeya spp.); als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegengeblieben sind | 0 | 0 | 0,1 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 1,2 3.1.2 | Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 3.1.3 | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 3.1.4 | Viruskrankheiten (Anzeichen des Befalls mit Mosaikvirus und Blattrollvirus); als virus- kranke Pflanze gilt, außer im Fall des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegen- geblieben sind | 0 | 0,1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 2,0 3.1.5 | Potato spindle tuber viroid (PSTVd) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| 1 Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1, 3.1.1 oder 3.1.2, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen. | |
3.2 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein. 4 Schadorganismen Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen. | 4 Schadorganismen 4.1 Quarantäneschadorganismen 4.1.1 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein. 4.1.2 Der Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen. 4.2 RNQPs Die unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs. Für die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072): 4.2.1 RNQP nach Nummer 3.1.2: a) Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung zu tragen oder b) bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum festgestellt. 4.2.2 RNQP nach Nummer 3.1.3: a) Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani festgestellt oder b) alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen inklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und Knollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie keine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen. 4.2.3 RNQP nach Nummer 3.1.5: Sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden. |
5 Abgrenzung Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein. 6 Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird. | |
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes | |
1 Viruskrankheiten 1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln. 1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen: Kategorie | Klasse | Viren insgesamt v. H. der Probe Vorstufenpflanzgut | PBTC | 0 PB | 0,5 Basispflanzgut | S | 1,0 SE | 2,0 E | 2,0 Zertifiziertes Pflanzgut | A | 8,0 B | 10,0 1.3 Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit 1.3.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen. | |
1.3.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind. | 1.3.2 Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sein. |
2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel 2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen. 2.2 Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen: Krankheit oder Mangel | Vorstufenpflanzgut der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse PBTC | PB | S, SE, E | A, B v. H. des Gewichtes 2.2.1 | Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/ davon Nassfäule höchstens | 0 | 0,2/ 0,2 | 0,5/ 0,2 | 0,5/ 0,2 2.2.2 | Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche be- fallen sind | 0 | 5,0 | 5,0 | 5,0 | |
2.2.3 | Rhizoctonia Pusteln, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche be- fallen sind | 0 | 1,0 | 5,0 | 5,0 2.2.4 | Pulverschorf, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind | 0 | 1,0 | 3,0 | 3,0 2.2.5 | Stark geschrumpelte Knollen (ausge- prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber- schorf) | 0 | 0,5 | 1,0 | 1,0 2.2.6 | äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen) | 0 | 3,0 | 3,0 | 3,0 2.2.7 | Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.6 | 0 | 6,0 | 6,0 | 8,0 2.2.8 | Anhaftende Erde und Fremdstoffe | | 1,0 | 1,0 | 2,0 3 Sonstige Anforderungen | 2.2.3 | Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip) | 0 | 0 | 0 | 0 2.2.4 | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0 2.2.5 | Ditylenchus destructor Thorne | 0 | 0 | 0 | 0 2.2.6 | Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrank- heit, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Ober- fläche befallen sind | 0 | 1,0 | 5,0 | 5,0 2.2.7 | Pulverschorf (verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind | 0 | 1,0 | 3,0 | 3,0 2.2.8 | Stark geschrumpelte Knollen (ausge- prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber- schorf) | 0 | 0,5 | 1,0 | 1,0 2.2.9 | äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen) | 0 | 3,0 | 3,0 | 3,0 2.2.10 | Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.6 | 0 | 6,0 | 6,0 | 8,0 2.2.11 | Anhaftende Erde und Fremdstoffe | | 1,0 | 1,0 | 2,0 Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.7 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs. 3 Sonstige Anforderungen |
3.1 Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein. 3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein. | |
Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett | Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett |
1 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut 1.1 'EU-Norm' 1.2 'Bundesrepublik Deutschland' 1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle 1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer 1.4 Art 1.5 Sortenbezeichnung 1.6 Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3 1.7 Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers) 1.8 Anerkennungsnummer 1.9 'Verschließung ...' (Monat, Jahr) 1.10 Angegebenes Füllgewicht 1.11 Angegebene Sortierung 1.12 Erzeugerland 1.13 Zusätzliche Angaben 2 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes 2.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.3a, 1.4, 1.9, 1.11 2.2 'Bundessortenamt' 2.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes | |
2.3a Partienummer | |
2.4 Vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung 2.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d | |
2.6 'Nur für Versuchszwecke' | 2.6 'Nur für Tests und Versuche' 3. Kennzeichnung mit einem nach den in § 24a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben |
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