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§ 24a - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 24a Pflanzenpass



(1) 1Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:

1.
die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,

2.
die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und

3.
die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

2Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.

(2) 1Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. 2Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.





 

Frühere Fassungen von § 24a Pflanzkartoffelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24a Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24a PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 4 PflKartV (zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett (vom 01.12.2020)
... „Nur für Tests und Versuche" 3. Kennzeichnung mit einem nach den in § 24a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 3 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... bisherigen Nummern c bis h werden die Nummern f bis k. 3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Pflanzenpass (1) Für Pflanzgut, ... f bis k. 3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „ § 24a Pflanzenpass (1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere ... a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst: „(zu § 24 Absatz 2, § 24a , § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)". b) Nach Nummer 2.3 wird folgende ... wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Kennzeichnung mit einem nach den in § 24a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den ...