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Anlage 4 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett



1 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut

1.1
„EU-Norm"

1.2
„Bundesrepublik Deutschland"

1.3
Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer

1.4
Art

1.5
Sortenbezeichnung

1.6
Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3

1.7
Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers)

1.8
Anerkennungsnummer

1.9
„Verschließung ..." (Monat, Jahr)

1.10
Angegebenes Füllgewicht

1.11
Angegebene Sortierung

1.12
Erzeugerland

1.13
Zusätzliche Angaben

2 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes

2.1
Angaben nach den Nummern 1.2, 1.3a, 1.4, 1.9, 1.11

2.2
„Bundessortenamt"

2.3
Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes

2.3a Partienummer

2.4
Vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung

2.5
Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d

2.6
„Nur für Tests und Versuche"

3.
Kennzeichnung mit einem nach den in § 24a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben





 

Frühere Fassungen von Anlage 4 Pflanzkartoffelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
aktuell vorher 17.06.2017Artikel 4 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
vom 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
aktuell vorher 27.03.2010Artikel 3 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 16.03.2010 BGBl. I S. 282
aktuellvor 27.03.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 PflKartV Etikett
... die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden.  ...
§ 25 PflKartV Einleger (vom 01.01.2016)
... als Aufdruck die Bezeichnung "Einleger" trägt und mindestens die Angaben der Anlage 4 Nr. 1.4 bis 1.8 enthält. Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus ...
§ 27 PflKartV Angaben in besonderen Fällen (vom 01.01.2016)
... bestimmten Form gekennzeichnet sein. Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 4 Nr. 1.13 enthält und diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache ...
§ 32 PflKartV Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen (vom 17.06.2017)
... von Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist ein Etikett des Bundessortenamtes nach Anlage 4 Nummer 3 zu verwenden. (2) Auf Antrag ist bei Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 1. PflKartVÄndV
... sein. 3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein." 13. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und ... geschnitten sein." 13. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett  ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Artikel 4 17. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden." 3. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.3a ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 3 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.7 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs." 6. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 3 12. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist ein Etikett des Bundessortenamtes nach Anlage 4 Nummer 3 zu verwenden." 7. § 33a wird wie folgt gefasst:  ... Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden." 8. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe in der ...