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Änderung § 5 Pflanzkartoffelverordnung vom 01.01.2016
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Antrag | |
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Mai zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Pflanzguterzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut | (Text neue Fassung) (3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und |
1. im Antrag zu erklären, dass | |
a) auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; | a) auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung, keine Kartoffeln angebaut worden sind; |
b) das Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört und nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist; | |
c) das verwendete Pflanzgut auf Flächen erwachsen ist, die in den letzten drei Jahren nicht mit Kartoffeln bestellt waren; d) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befallen ist; 2. dem Antrag amtliche Nachweise darüber beizufügen, dass a) die Mutterknolle und die von ihr unmittelbar abstammenden Knollen frei von folgenden Schadorganismen sind: aa) Erwinia carotovora var. atroseptica, bb) Erwinia chrysanthemi, cc) Potato leaf roll virus, dd) Kartoffelvirus A, ee) Kartoffelvirus M, ff) Kartoffelvirus S, gg) Kartoffelvirus X, hh) Kartoffelvirus Y; b) das verwendete Pflanzgut aus Beständen erwachsen ist, bei denen in mindestens zweimaliger amtlicher Feldbestandsprüfung festgestellt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind; c) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten, ausgenommen Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit, befallen ist, und zwar auf Verlangen der Anerkennungsstelle. Bei einer klonalen Erhaltungszüchtung ist der amtliche Nachweis über die unter Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb aufgeführten Schadorganismen entbehrlich. Bei einer Erhaltungszüchtung durch In-vitro-Verfahren genügt eine Erklärung, dass das von der Mutterknolle abstammende Material frei von den unter Nummer 2 Buchstabe a aufgeführten Schadorganismen ist. (4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag zu erklären, 1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; | c) das verwendete Pflanzgut auf Flächen erwachsen ist, die in den letzten drei Jahren, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 in den letzten vier Jahren, nicht mit Kartoffeln bestellt waren; d) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Quarantäneschadorganismen befallen ist; e) bei Vorstufenpflanzgut der Klasse PB der Feldbestand aus klonaler Selektion (A-Stamm), Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder Vorstufenpflanzgut der Klasse PB erwächst; 2. dem Antrag Nachweise aus einer amtlichen oder einer unter amtlicher Überwachung durchgeführten Untersuchung darüber beizufügen, dass die Mutterknolle frei von folgenden RNQPs ist: a) Pectobacterium spp., b) Dickeya spp., c) Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip), d) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur), e) Potato spindle tuber viroid (PSTVd), f) Kartoffelblattrollvirus, g) Kartoffelvirus A, h) Kartoffelvirus M, i) Kartoffelvirus S, j) Kartoffelvirus X, k) Kartoffelvirus Y. (4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, 1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung, keine Kartoffeln angebaut worden sind; |
2. für die Erzeugung von Basispflanzgut | |
a) der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst; b) der Klasse SE, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder S erwächst; c) der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1, EWG 2, S oder SE erwächst. (5) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut EWG im Antrag zu erklären, 1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; 2. für die Erzeugung von Basispflanzgut a) der Klasse EWG 1, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst, welches aus Beständen erwachsen ist, die keinen Befall mit Schwarzbeinigkeit aufwiesen; b) der Klasse EWG 2, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1 erwächst; c) der Klasse EWG 3, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder EWG 2 erwächst. (6) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag zu erklären, dass 1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; 2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG erwächst; im Falle des § 3 Abs. 4, dass der Feldbestand aus Zertifiziertem Pflanzgut erwächst. (7) (weggefallen) (8) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist. (9) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie und die Klasse anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben. | a) der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst, b) der Klasse SE, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S erwächst, c) der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE erwächst. (5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, dass 1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung, keine Kartoffeln angebaut worden sind; 2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut oder aus Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A erwächst. (6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist. (7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie, die Klasse und die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das Originaletikett beizufügen. (8) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 zulassen, sofern dadurch keine phytosanitären Beeinträchtigungen zu erwarten sind. |
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