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Synopse aller Änderungen der Pflanzkartoffelverordnung am 01.01.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 1 der 1. PflKartVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflKartV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut | |
(Text alte Fassung) § 3 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut | (Text neue Fassung) § 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge |
§ 4 Anerkennungsstelle § 5 Antrag § 6 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb § 7 (weggefallen) § 8 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes § 9 Feldbestandsprüfung § 10 Mängel des Feldbestandes § 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung § 12 Wiederholungsbesichtigung § 13 Beschaffenheitsprüfung § 14 Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit § 15 Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit § 16 Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit § 17 Probenahme für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel § 18 Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel § 19 Bescheid § 20 Nachprüfung § 21 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau § 22 Rücknahme der Anerkennung Abschnitt 2a Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten § 22a Genehmigung durch das Bundessortenamt Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung § 23 Verpackung § 24 Etikett § 25 Einleger § 26 Angabe einer chemischen Behandlung § 27 Angaben in besonderen Fällen § 28 Verschließung § 29 Wiederverschließung § 30 Kleinpackungen § 31 Abgabe in kleinen Mengen § 32 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen Abschnitt 4 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen § 33 Abschnitt 5 Schlussvorschriften | |
§ 33a Übergangsvorschriften | § 33a Übergangsvorschrift |
§ 34 (Inkrafttreten) | |
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes | Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes |
Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 3) Größe der Partien und Proben Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett Anlage 5 (zu § 33) Größensortierung | |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei | |
a) Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG weiß, | a) Basispflanzgut weiß, |
b) Zertifiziertem Pflanzgut blau, c) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, d) Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange; | |
2. Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten. | 2. Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten; 3. Pflanzgutklasse PBTC: Vorstufenpflanzgut aus Gewebekultur (Pre-Basic Tissue Culture); 4. Pflanzgutklasse PB: Vorstufenpflanzgut (Pre-Basic Seed Potatoes). |
§ 3 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut | § 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge |
(1) Aus Vorstufenpflanzgut erwachsenes Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG werden nur anerkannt, wenn das Vorstufenpflanzgut anerkannt ist. | (1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klassen PBTC und PB eingeteilt: 1. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC a) stammt aus Mikrovermehrung, b) wird nur bis zur ersten Generation, die nicht als Feldgeneration zählt, vermehrt und c) darf nicht zu Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC weitervermehrt werden; 2. Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwachsen sein aus a) klonaler Selektion (A-Stamm), b) Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder c) Vorstufenpflanzgut der Klasse PB. Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Vorstufenpflanzgut der Klasse PB auf vier begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben und der zuständigen Anerkennungsstelle nicht bekannt, wird das Pflanzgut der vierten Feldgeneration zugerechnet und darf nicht zu Vorstufenpflanzgut weitervermehrt werden. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PBTC, Vorstufenpflanzgut der Klasse PB kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PB gekennzeichnet werden. |
(2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der | |
1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut; 2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S; 3. Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S oder SE. (3) Basispflanzgut EWG wird in die Klassen EWG 1, EWG 2 und EWG 3 eingeteilt. Basispflanzgut EWG darf erwachsen sein in der 1. Klasse EWG 1 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut; 2. Klasse EWG 2 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse EWG 1; 3. Klasse EWG 3 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder EWG 2. Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 2 und Basispflanzgut der Klassen S, SE und E kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 3 gekennzeichnet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3, Anlage 2 Nr. 2.3), die für die Anerkennung der entsprechenden Klasse von Basispflanzgut EWG gelten, erfüllt sind. (4) Zertifiziertes Pflanzgut darf in demselben Betrieb auch aus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein, wenn dieses unmittelbar aus Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG oder anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist. | 1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, 2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S, 3. Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE. Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Basispflanzgut auf drei begrenzt. Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut EU-Klasse S, Basispflanzgut der Klasse SE kann als Basispflanzgut EU-Klasse SE und Basispflanzgut der Klasse E kann als Basispflanzgut EU-Klasse E gekennzeichnet werden. (3) Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen A und B eingeteilt. Zertifiziertes Pflanzgut der Klassen A oder B darf erwachsen sein aus 1. anerkanntem Vorstufenpflanzgut, 2. Basispflanzgut, 3. Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A, sofern dieses in demselben Betrieb unmittelbar aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erwachsen ist. Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Zertifiziertes Pflanzgut auf zwei begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben, wird das Pflanzgut der zweiten Feldgeneration Zertifizierten Pflanzguts zugerechnet und darf nicht zu Zertifiziertem Pflanzgut weitervermehrt werden. Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse A kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse A, Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse B kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse B gekennzeichnet werden. |
§ 5 Antrag | |
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Mai zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Pflanzguterzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden. | |
(3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut | (3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und |
1. im Antrag zu erklären, dass a) auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; b) das Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört und nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist; c) das verwendete Pflanzgut auf Flächen erwachsen ist, die in den letzten drei Jahren nicht mit Kartoffeln bestellt waren; d) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befallen ist; | |
2. dem Antrag amtliche Nachweise darüber beizufügen, dass a) die Mutterknolle und die von ihr unmittelbar abstammenden Knollen frei von folgenden Schadorganismen sind: aa) Erwinia carotovora var. atroseptica, bb) Erwinia chrysanthemi, cc) Potato leaf roll virus, dd) Kartoffelvirus A, ee) Kartoffelvirus M, ff) Kartoffelvirus S, gg) Kartoffelvirus X, hh) Kartoffelvirus Y; b) das verwendete Pflanzgut aus Beständen erwachsen ist, bei denen in mindestens zweimaliger amtlicher Feldbestandsprüfung festgestellt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind; c) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten, ausgenommen Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit, befallen ist, und zwar auf Verlangen der Anerkennungsstelle. Bei einer klonalen Erhaltungszüchtung ist der amtliche Nachweis über die unter Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb aufgeführten Schadorganismen entbehrlich. Bei einer Erhaltungszüchtung durch In-vitro-Verfahren genügt eine Erklärung, dass das von der Mutterknolle abstammende Material frei von den unter Nummer 2 Buchstabe a aufgeführten Schadorganismen ist. (4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag zu erklären, | e) bei Vorstufenpflanzgut der Klasse PB der Feldbestand aus klonaler Selektion (A-Stamm), Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder Vorstufenpflanzgut der Klasse PB erwächst; 2. dem Antrag Nachweise aus einer amtlichen oder einer unter amtlicher Überwachung durchgeführten Untersuchung darüber beizufügen, dass die Mutterknolle frei von folgenden Schadorganismen ist: a) Pectobacterium spp., b) Dickeya spp., c) Kartoffelblattrollvirus, d) Kartoffelvirus A, e) Kartoffelvirus M, f) Kartoffelvirus S, g) Kartoffelvirus X, h) Kartoffelvirus Y. (4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, |
1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; 2. für die Erzeugung von Basispflanzgut | |
a) der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst; b) der Klasse SE, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder S erwächst; c) der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1, EWG 2, S oder SE erwächst. (5) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut EWG im Antrag zu erklären, 1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; 2. für die Erzeugung von Basispflanzgut a) der Klasse EWG 1, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst, welches aus Beständen erwachsen ist, die keinen Befall mit Schwarzbeinigkeit aufwiesen; b) der Klasse EWG 2, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1 erwächst; c) der Klasse EWG 3, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder EWG 2 erwächst. (6) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag zu erklären, dass | a) der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst, b) der Klasse SE, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S erwächst, c) der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE erwächst. (5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, dass |
1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; | |
2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG erwächst; im Falle des § 3 Abs. 4, dass der Feldbestand aus Zertifiziertem Pflanzgut erwächst. (7) (weggefallen) (8) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist. (9) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie und die Klasse anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben. | 2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut oder aus Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A erwächst. (6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist. (7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie, die Klasse und die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das Originaletikett beizufügen. |
§ 8 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes | |
(1) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2. | |
(2) Stellt sich vor dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen Zwecken an den Letztverbraucher heraus, dass ein Teil des Pflanzgutes einer Partie die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3 nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser Teil ausgesondert werden. | (2) Stellt sich vor dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen Zwecken an den Letztverbraucher heraus, dass ein Teil des Pflanzgutes einer Partie die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2.2 nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser Teil ausgesondert werden. |
§ 18 Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel | |
(1) Die Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel wird vom Probenehmer durch Inaugenscheinnahme durchgeführt; sie entfällt, soweit der Vermehrer das Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet. Hinsichtlich der in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten kann die Anerkennungsstelle im Einzelfall eine abweichende Anordnung treffen, soweit dies für eine sachgerechte Durchführung der Prüfung erforderlich ist. | |
(2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3 nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist. | (2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 2.2 nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist. |
§ 19 Bescheid | |
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben: 1. der Name des Antragstellers, 2. der Name des Vermehrers, 3. die Art und die Sortenbezeichnung, 4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche, 5. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel entnommen worden ist, | |
6. im Falle der Anerkennung die Kategorie und bei Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG die Klasse sowie die Anerkennungsnummer. | 6. im Falle der Anerkennung die Kategorie und die Klasse sowie die Anerkennungsnummer. |
(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben 'DE', dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen. (3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides. (4) Erfüllt Pflanzgut die für die entsprechende Kategorie oder Klasse festgelegten Anforderungen nicht, so wird es auf Antrag als Pflanzgut in einer der dieser Kategorie oder Klasse jeweils nachfolgenden Kategorien oder Klassen anerkannt, wenn es die hierfür festgelegten Anforderungen erfüllt. | |
§ 25 Einleger | |
Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung 'Einleger' trägt und mindestens die Angaben der Anlage 4 Nr. 1.4 bis 1.7 enthält. Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus reißfestem Material oder ein Klebeetikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind. | Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung 'Einleger' trägt und mindestens die Angaben der Anlage 4 Nr. 1.4 bis 1.8 enthält. Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus reißfestem Material oder ein Klebeetikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind. |
§ 27 Angaben in besonderen Fällen | |
(1) Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes), auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich die Angabe 'Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten' tragen. (2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes der Sorte verbunden, so ist auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine Angabe entsprechend der Auflage anzubringen. | |
(3) Bei Zertifiziertem Pflanzgut, das zum Inverkehrbringen im Ausland bestimmt ist, kann zusätzlich zur Bezeichnung Zertifiziertes Pflanzgut die Bezeichnung A treten, wenn das Pflanzgut die Anforderungen erfüllt, die in dem jeweiligen Bestimmungsland an Pflanzkartoffel der Klasse A gestellt werden. Der Antragsteller hat der Anerkennungsstelle diese Anforderungen rechtzeitig vor der Kennzeichnung mitzuteilen. (4) Die Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem Pflanzgut, für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellte Anerkennung vorliegt, müssen in der in Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Form gekennzeichnet sein. Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 4 Nr. 1.12 enthält und diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen oder Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletikettes in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck treten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im Inland die Packungen oder die Behältnisse nach § 29 wiederverschlossen werden sollen. | (3) Die Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem Pflanzgut, für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellte Anerkennung vorliegt, müssen in der in Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Form gekennzeichnet sein. Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 4 Nr. 1.13 enthält und diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen oder Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletikettes in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck treten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im Inland die Packungen oder die Behältnisse nach § 29 wiederverschlossen werden sollen. |
§ 30 Kleinpackungen | |
(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Packungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu einem Nettogewicht von 10 Kilogramm. (2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherungen nach § 28 nicht erforderlich. (3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung an oder auf der Packung folgende Angaben anzubringen: 1. Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer, | |
2. Art und Kategorie des Pflanzgutes sowie eine vom Betrieb festzusetzende Partienummer, | 2. Art, Kategorie und Klasse des Pflanzgutes sowie eine vom Betrieb festzusetzende Partienummer, |
3. die Sortenbezeichnung, 4. die Füllmenge, 5. im Fall einer chemischen Behandlung die Angaben nach § 26. Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem Einleger gemacht, so müssen die Etiketten oder Einleger die Kennfarbe haben. (4) Die Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben 'DE', einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen. | |
§ 31 Abgabe in kleinen Mengen | |
(1) Zertifiziertes Pflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Behältnissen in Mengen bis zu 10 Kilogramm ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden: | |
1. die Kategorie, | 1. die Kategorie und die Klasse, |
2. die Sortenbezeichnung, 3. die Anerkennungsnummer. Beim Inverkehrbringen von Pflanzgut aus Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken treten an die Stelle der Anerkennungsnummer Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackungen oder seine Betriebsnummer sowie die Partienummer der Kleinpackung. (2) Ist Pflanzgut chemisch behandelt worden, so ist der Erwerber auch ohne Verlangen hierauf hinzuweisen. § 26 Satz 2 gilt entsprechend. | |
§ 33a Übergangsvorschriften | § 33a Übergangsvorschrift |
(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 31. Juli 2012 verwendet werden. (2) § 19 Absatz 2 und § 30 Absatz 4 Satz 2 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden. | Im Falle von Pflanzgut, für das ein Antrag auf Anerkennung ordnungsgemäß für das Jahr 2015 gestellt wurde, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand | Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand |
| Vorstufen- pflanzgut | Basispflanzgut Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut EWG 1 | EWG 2 | EWG 3 | S | SE | E 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 1 | Fremdbesatz Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, dürfen je Hektar höchstens vorhanden sein | 2 | 2 | 4 | 8 | 2 | 4 | 8 | 16 2 | Fehlstellen Fehlstellen dürfen auf 100 Pflanzen höchstens vorhanden sein | 15 | 15 | 15 | 20 | 15 | 15 | 20 | 20 3 | Krankheiten | | | | | | | | 3.1 | Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, dürfen im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens vorhanden sein | | | | | | | | 3.1.1 | Schwarzbeinigkeit; als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegen geblieben sind | 0/0,2 1) | 0 | 0,5 | 1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,2 3.1.2 | Rhizoctonia mit Wipfelrollen bei gleichzeitiger Fuß- vermorschung | 4 | 4 | 6 | 8 | 4 | 6 | 8 | 16 3.1.3 | Schwere Viruskrankheiten sowie leichte Viruskrankheit; als schwer viruskranke Pflanze gilt, außer im Falle des § 9 Abs. 3, auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegen geblieben sind; leichte Virus- krankheit liegt vor, wenn die Blätter nur verfärbt, aber nicht verformt sind | 0,1 2) | 0,2 2)3) | 0,4 2)4) | 0,4 2)4) | 0,2 3) | 0,4 4) | 0,4 4) | 0,6 5) --- 1) In Beständen, deren zu erntendes Pflanzgut für die Erzeugung von Basispflanzgut der Klasse EWG 1 bestimmt ist, darf keine schwarzbeinige Pflanze vorhanden sein. 2) Im Zweifelsfall ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen. 3) Davon höchstens 0,1 schwer viruskranke Pflanzen. 4) Davon höchstens 0,2 schwer viruskranke Pflanzen. 5) Schwer viruskranke Pflanzen; an die Stelle je einer schwer viruskranken Pflanze können fünf leicht viruskranke Pflanzen treten. 3.2 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein. | | Anforderung | Vorstufenpflanzgut1 der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse PBTC | PB | S | SE | E | A | B | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 1 | Fremdbesatz | | | | | | | | Die Anzahl der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, darf je Hektar höchstens betra- gen: | 0 | 2 | 2 | 4 | 8 | 16 | 16 2 | Fehlstellen | | | | | | | | Die Anzahl der Fehlstellen darf auf 100 Pflanzstellen höchstens be- tragen: | | | 15 | 15 | 20 | 20 | 20 3 | Krankheiten | | | | | | | 3.1 | Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens betragen: | | | | | | | 3.1.1 | Schwarzbeinigkeit; als schwarz- beinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegen geblieben sind | 0 | 0 | 0,1 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 1,2 3.1.2 | Viruskrankheiten; als viruskranke Pflanze gilt, außer im Falle des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen heraus- gereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegenge- blieben sind | 0 | 0,1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 2,0 | 1 Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1, 3.1.1 oder 3.1.2, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen. 3.2 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein. |
4 Schadorganismen Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen. 5 Abgrenzung Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein. 6 Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird. | |
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes | Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes |
1 Viruskrankheiten | |
1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Abs. 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von 100 Knollen aus der ersten Probe und 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln. 1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut EWG und Basispflanzgut höchstens betragen: Kategorie | Klasse | Viren insgesamt v. H. der Probe | davon Viren, die schwere Virus- krankheiten hervorrufen können v. H. der Probe Vorstufenpflanzgut | | 2 | 1 Basispflanzgut | EWG 1/S | 2 | 2 EWG 2/SE | 4 | 2 EWG 3/E | 4 | 2 1.3 Bei Zertifiziertem Pflanzgut darf der Anteil der Knollen, die einen Befall mit schweren Viruskrankheiten zeigen oder Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, höchstens 8 v. H. der Probe betragen, sofern die Probe daneben keine Knollen enthält, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen. Anstelle von je 1 v. H. der Probe mit nach Satz 1 zulässigem Befall darf ein vierfacher Anteil an Knollen, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen, in der Probe enthalten sein. 1a Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit 1a.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen. 1a.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind. | 1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln. 1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen: Kategorie | Klasse | Viren insgesamt v. H. der Probe Vorstufenpflanzgut | PBTC | 0 PB | 0,5 Basispflanzgut | S | 1,0 SE | 2,0 E | 2,0 Zertifiziertes Pflanzgut | A | 8,0 B | 10,0 1.3 Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit 1.3.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen. 1.3.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind. |
2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel 2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen. | |
2.2 Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln dürfen zu insgesamt 6 v.H. des Gewichtes vorhanden sein, davon höchstens: | v. H. des Gewichtes 2.2.1 | Nassfäule, Trockenfäule | 0,5 2.2.2 | Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche befallen sind und hierdurch der Pflanzgutwert beeinträchtigt wird | 5 2.2.3 | äußere Fehler (z.B. missgestaltete oder beschädigte Knollen), sofern hierdurch der Pflanzgutwert beeinträchtigt wird | 2 2.3 Anhaftende Erde und Fremdstoffe dürfen bei Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut EWG bis höchstens 1 v. H. und bei Basis- und Zertifiziertem Pflanzgut bis höchstens 2 v. H. vorhanden sein. 3 Sonstige Anforderungen | 2.2 Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen: Krankheit oder Mangel | Vorstufenpflanzgut der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse PBTC | PB | S, SE, E | A, B v. H. des Gewichtes 2.2.1 | Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/ davon Nassfäule höchstens | 0 | 0,2/ 0,2 | 0,5/ 0,2 | 0,5/ 0,2 2.2.2 | Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche be- fallen sind | 0 | 5,0 | 5,0 | 5,0 2.2.3 | Rhizoctonia Pusteln, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche be- fallen sind | 0 | 1,0 | 5,0 | 5,0 2.2.4 | Pulverschorf, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind | 0 | 1,0 | 3,0 | 3,0 2.2.5 | Stark geschrumpelte Knollen (ausge- prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber- schorf) | 0 | 0,5 | 1,0 | 1,0 2.2.6 | äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen) | 0 | 3,0 | 3,0 | 3,0 2.2.7 | Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.6 | 0 | 6,0 | 6,0 | 8,0 2.2.8 | Anhaftende Erde und Fremdstoffe | | 1,0 | 1,0 | 2,0 3 Sonstige Anforderungen |
3.1 Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein. 3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein. | |
Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett | |
1 Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG, Zertifiziertes Pflanzgut 1.1 'EG-Norm' | 1 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut 1.1 'EU-Norm' |
1.2 'Bundesrepublik Deutschland' 1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle 1.4 Art 1.5 Sortenbezeichnung | |
1.6 Kategorie, bei Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG die jeweilige Klasse 1.7 Anerkennungsnummer 1.8 'Verschließung...' (Monat, Jahr) 1.9 Angegebenes Füllgewicht 1.10 Angegebene Sortierung 1.11 Erzeugerland 1.12 Zusätzliche Angaben 2 Anerkanntes Vorstufenpflanzgut 2.1 Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.12 2.2 'Vorstufenpflanzgut' 3 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes 3.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.8, 1.10 3.2 'Bundessortenamt' 3.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes 3.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung 3.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d 3.6 'Nur für Versuchszwecke' | 1.6 Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3 1.7 Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers) 1.8 Anerkennungsnummer 1.9 'Verschließung ...' (Monat, Jahr) 1.10 Angegebenes Füllgewicht 1.11 Angegebene Sortierung 1.12 Erzeugerland 1.13 Zusätzliche Angaben 2 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes 2.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.9, 1.11 2.2 'Bundessortenamt' 2.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes 2.4 Vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung 2.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d 2.6 'Nur für Versuchszwecke' |
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