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§ 30 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 30 Kleinpackungen



(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Packungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu einem Nettogewicht von 10 Kilogramm.

(2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherungen nach § 28 nicht erforderlich.

(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung an oder auf der Packung folgende Angaben anzubringen:

1.
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer,

2.
Art, Kategorie und Klasse des Pflanzgutes sowie eine vom Betrieb festzusetzende Partienummer,

3.
die Sortenbezeichnung,

4.
die Füllmenge,

5.
im Fall einer chemischen Behandlung die Angaben nach § 26.

Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem Einleger gemacht, so müssen die Etiketten oder Einleger die Kennfarbe haben.

(4) Die Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben "DE", einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.





 

Frühere Fassungen von § 30 Pflanzkartoffelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
vom 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
aktuell vorher 08.11.2012Artikel 3 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
aktuell vorher 27.03.2010Artikel 3 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 16.03.2010 BGBl. I S. 282
aktuellvor 27.03.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 1. PflKartVÄndV
... 2 die Angabe „1.12" durch die Angabe „1.13" ersetzt. 9. In § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Art und Kategorie" durch die ...

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 3 16. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... § 30 Absatz 3 der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 3 12. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... des Bundessortenamtes nach § 32 Absatz 1a vorzulegen hat." 5. In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „aus dem Buchstaben „D"" durch die ... noch bis zum 31. Juli 2012 verwendet werden. (2) § 19 Absatz 2 und § 30 Absatz 4 Satz 2 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden ...