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§ 25 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 25 Einleger
Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung "Einleger" trägt und mindestens die Angaben der Anlage 4 Nr. 1.4 bis 1.8 enthält. Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus reißfestem Material oder ein Klebeetikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung V. v. 8. Dezember 2015 BGBl. I S. 2326 m.W.v. 1. Januar 2016
Frühere Fassungen von § 25 Pflanzkartoffelverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung vom 08.12.2015 BGBl. I S. 2326 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 Pflanzkartoffelverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflKartV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 4 PflKartV (zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett (vom 01.12.2020)
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 1. PflKartVÄndV
... „bei Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG" gestrichen. 7. In § 25 wird die Angabe „1.7" durch die Angabe „1.8" ersetzt. 8. § ... 13. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett 1 Vorstufenpflanzgut, ...
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 3 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst: „(zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)". b) Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.3a ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 3 12. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... die Angabe in der Klammer wie folgt gefasst: „zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a". b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ...
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