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§ 3 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge
(1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klassen PBTC und PB eingeteilt:
- 1.
- Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC
- a)
- stammt aus Mikrovermehrung,
- b)
- wird nur bis zur ersten Generation, die nicht als Feldgeneration zählt, vermehrt und
- c)
- darf nicht zu Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC weitervermehrt werden;
- 2.
- Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwachsen sein aus
- a)
- klonaler Selektion (A-Stamm),
- b)
- Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder
- c)
- Vorstufenpflanzgut der Klasse PB.
(2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der
- 1.
- Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut,
- 2.
- Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S,
- 3.
- Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE.
(3) Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen A und B eingeteilt. Zertifiziertes Pflanzgut der Klassen A oder B darf erwachsen sein aus
- 1.
- anerkanntem Vorstufenpflanzgut,
- 2.
- Basispflanzgut,
- 3.
- Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A, sofern dieses in demselben Betrieb unmittelbar aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erwachsen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung V. v. 8. Dezember 2015 BGBl. I S. 2326 m.W.v. 1. Januar 2016
Frühere Fassungen von § 3 Pflanzkartoffelverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung vom 08.12.2015 BGBl. I S. 2326 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Pflanzkartoffelverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflKartV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 4 PflKartV (zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett (vom 01.12.2020)
... 1.5 Sortenbezeichnung 1.6 Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3 1.7 Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des ... oder EU-Klasse nach § 3 1.7 Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers) 1.8 Anerkennungsnummer 1.9 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 1. PflKartVÄndV
... Pflanzgutklasse PB: Vorstufenpflanzgut (Pre-Basic Seed Potatoes)." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, ... Seed Potatoes)." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge (1) ... Sortenbezeichnung 1.6 Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3 1.7 Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des ... EU-Klasse nach § 3 1.7 Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers) 1.8 Anerkennungsnummer 1.9 ...
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